Verkaufsverbot für Samsung-Smartphones frühestens ab Dezember

Die Verhandlungen über das von Apple beantragte Verkaufsverbot von acht Samsung-Smartphones werden deutlicher später stattfinden als ursprünglich geplant. Neuer Termin ist nun der 6. Dezember. Grund dafür ist der Umfang der Anträge beider Parteien.

Das zuständige Gericht verhandelt am 6. Dezember über das von Apple beantragte Verkaufsverbot für acht Samsung-Smartphones. Quelle: Pacer.

Zu diesem Termin erhält Samsung dann auch die Gelegenheit, Argumente für eine Aufhebung des Jury-Urteils zu präsentieren. In Gerichtsunterlagen (PDF) bezeichnete die vorsitzende Richterin Lucy Koh den späten Termin “als angemessen”. Grund dafür sei der Umfang von Apples Antrag auf eine einstweilige Verfügung gegen Samsung. Auch die Überprüfung der nach dem Urteil eingereichten Schriftsätze beider Parteien sowie die noch zu erwartenden Anträge sei zeitintensiv. Da die Eingaben beider Firmen zudem inhaltlich überlappten, sei es auch angebracht, die Anhörungen zusammenzulegen.

Anfang der Woche hatte Apple beantragte, Samsung in den USA den Verkauf von insgesamt acht Smartphones zu untersagen. Darunter sind mehrere Varianten der Modelle Galaxy S und Galaxy S2. Auf diese acht Geräte entfällt eine Entschädigungssumme von 460,8 Millionen Dollar, was weniger als der Hälfte des gesamten Schadenersatzes von 1,05 Milliarden Dollar entspricht. Da die Geschworenen Vorsatz festgestellt haben, kann Koh den Schadenersatz aber noch verdreifachen.

Über Samsungs Antrag, das bestehende Verkaufsverbot für das Android-Tablet Galaxy Tab 10.1 aufzuheben, wird das Gericht schon früher entscheiden. Die Anhörung setzte das Gericht jetzt für den 20. September an. Anfang der Woche hatte Samsung argumentiert, die Jury habe keinen Verstoß gegen das Schutzrecht festgestellt, das das Verkaufsverbot ausgelöst habe. Nach Ansicht der Geschworenen verletzt das Tablet aber mehrere Patente für die Bedienung. Außerdem verlangt Apple nun, dass die 4G-Version des Galaxy Tab 10.1 vom Markt genommen wird, da es sich nicht grundlegend von den patentverletzenden Geräten unterscheide.

[mit Material von Stefan Beiersmann, ZDNet.de]