Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat jetzt sein Urteil im Streit zwischen Adobe und dem Lizenzhändler Usedsoft gefällt (Aktenzeichen 11 U 68/11). Demnach dürfen Lizenzen aus sogenannten Volumenlizenz-Verträgen ausdrücklich auch einzeln weiterverkauft werden. Damit fällt auch die letzte Verteidigungslinie der Softwareanbieter, insbesondere von Adobe und Microsoft: Sie hatten sich nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Juli, das den Streit um die Rechtmäßigkeit des Lizenzhandels zugunsten der Händler entschieden hatte,darauf berufen, dass zumindest die Aufspaltung von Volumenlizenzverträgen unzulässig sei.
Laut Usedsoft ziehen die Frankfurter Richter mit ihrem Urteil “einen Schlussstrich unter die letzte noch strittige Frage im Gebrauchtsoftware-Markt”. Die Antwort des Gerichts sei eindeutig ausgefallen: “Es stellte fest, dass der Weiterverkauf von einzelnen Lizenzen, die ursprünglich im Rahmen eines Volumenlizenzvertrags erworben wurden, nicht zu der Annahme (führt), dass hier eine unzulässige Aufspaltung erfolgte.”
Das Aufspaltungsverbot des EuGH bezieht sich demnach so wie von Usedsoft schon vorher immer wieder erklärt nur auf die “abweichende Sachverhaltskonstellation” von Client Server-Lizenzen. Adobe war auf Anfrage der silicon-de-Schwestersite ITespresso bislang nicht bereit, eine Stellungnahme zu dem Urteil abzugeben.
Die Schlappe der Hersteller wird durch zwei weitere Passagen in dem Frankfurter Urteil komplett gemacht: Erstens urteilt das OLG, dass Verkäufer zum Weiterverkauf von Software “eine Vervielfältigungshandlung vornehmen, d.h. einen Datenträger brennen” dürfen, um zuvor online erworbene Software weiterzuverkaufen – ein Punkt, den die Hersteller zuvor stets vehement abgelehnt hatten.
Selbstverständlich ist dadurch nicht die Vervielfältigung der Lizenzen erlaubt: Am Ende darf die Software nicht öfter zum Einsatz kommen, als sie bezahlt wurde. Auch Tricks wie das Abrubbeln von Echtheitszertifikaten, die dann auf selbstgebrannte Datenträger aufgeklebt werden, sind damit nicht legal geworden. Dabei handelt es sich aber um eindeutig kriminelle Handlungen, die von den Herstellern zwar oft in die Nähe der etablierten Lizenzhändler gerückt werden, diesen aber fern liegen: Bei ihnen geht es schließlich nicht um den Verkauf von drei oder vier Päckchen mit der Software, sondern in der Regel um die Überlassung von mehreren hundert Lizenzen. Nichtsdestotrotz sollten sich gerade kleinere Firmen, die jetzt über den Kauf von gebrauchter Software nachdenken, gründlich vergewissern, dass diese aus einer seriösen Quelle stammt und nicht beim E-Mail-Angebot des erstbesten Händlers zuschlagen.
Zweitens erteilten die Frankfurter Richter den wirtschaftlichen Argumenten der Hersteller eine Absage. Adobe argumentierte in dem Verfahren dass, Usedsoft beziehungsweise der Erstbesitzer hätte die Software auch deshalb nicht weiterverkaufen dürfen, da es sich im konkreten Fall um vergünstigt abgegebene, sogenannte “Edu”-Lizenzen gehandelt hat. Adobe und andere Anbieter räumen Bildungseinrichtungen und Schulen erhebliche Vergünstigungen ein. Offiziell, um ihnen die Anschaffung der Software zu ermöglichen, inoffiziell aber natürlich in der Hoffnung, dass Menschen, die mit einer Software ausgebildet worden sind, diese dann auch im Beruf nutzen wollen, da sie mit ihr schon vertraut sind und sie den Aufwand scheuen, sich mit einem Wettbewrbsprodukt vertraut zu machen.
Aber auch damit biss der Hersteller auf Granit: “Es ist nicht Sache der Gerichte, die Wirtschaftlichkeit der Preispolitik der Klägerin (…) zu überprüfen”, taten die Richter die Argumentation lapidar ab. Damit stellten sie Software auch in dieser Hinsicht anderen Wirtschaftsgütern gleich: Kauft etwa ein Autovermieter bei einem Hersteller hunderte von dessen Fahrzeugen, hat der Hersteller auch keinen Einfluss mehr darauf, zu welchem Preis und ob der Vermieter die nach einer gewissen Zeit weiterverkauft
Auch die Sichtweise, dass es sich bei Volumenlizenzen nur um eine Lizenz handle, weil auch nur eine Seriennummer vergeben werde, teilten die Richter nicht: Dies “wirkt sich auf die Zahl der gegenständlichen Lizenzen nicht aus”, schreiben sie in der Urteilsbegründung. “Die Klägervertreter haben selbst die Seriennummer als notwendigen ‘Schlüssel zur Installation’ umschrieben. Unstreitig konnte jedoch an (mehreren) eigenständigen Arbeitsplätzen die Software installiert werden.”
Winziges Trostpflaster für Adobe: Das Gericht ließ marken- und wettbewerbsrechtlich begründete Ansprüche zum Teil bestehen, weil diese im Zuge der Berufung nicht rechtzeitig und ausführlich genug angegriffen worden seien. Die Ansprüche betreffen die Erwähnung des Namens “Adobe” und der Software-Bezeichnungen auf dem Datenträger und in den Lizenzurkunden. Aber das wird den Handel mit den Lizenzen nicht beeinträchtigen.
[mit Material von Peter Marwan, ITespresso.de]
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