Wettbewerbshüter vermuten in dieser Preisparitätsklausel für Amazon Marketplace einen Kartellverstoß. Das Bundeskartellamt will im Rahmen eines kartellrechtlichen Verwaltungsverfahrens prüfen, welche Auswirkungen die von Amazon praktizierte Preisparität für Marketplace-Händler hat. Es befragt dazu nun 2400 Händler, die ihre Waren über den Amazon Marktplace anbieten.
Die Klausel steht schon länger in der Kritik. Sie untersagt es Händlern, Produkte, die sie auf Amazon Marketplace anbieten, an anderer Stelle im Internet günstiger zu verkaufen. Das Verbot bezieht sich sowohl auf konkurrierende Online-Marktplätze wie Ebay, Hood.de oder Hitmeister als auch auf eigene Online-Shops der Händler.
Amazon hat zwar keine Möglichkeit, Händler die dagegen verstoßen rechtlich zu belangen. Dem Marktplatzbetreiber steht es aber grundsätzlich frei, Händler auf seinem Marktplatz zuzulassen oder ihn auszuschließen. Da für viele Händler Amazon inzwischen ein wichtiger Absatzkanal ist und dazu beiträgt, dass sie ein höheres Umsatzvolumen erreichen, ist der Ausschluß vom Marketplace eine Drohung, die ihre Existenz durchaus in Frage stellen kann.
In der Vergangenheit wurde bei der 2010 eingeführten Preispsarität – zumindest bei großen Händlern – von Amazon wohl ein Auge zugedrückt, wie unter anderem ein Preisvergelich der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gezeigt hat: “Im Amazon-Marketplace beispielsweise gibt eine Händler-Rangliste für jedes Produkt die billigsten Preise inklusive Versand an. Dabei zeigte sich in der Stichprobe der Verbraucherzentrale: Jede dritte der 50 überprüften Amazon-Offerten, oft aus dem Mittelfeld, schlug per Direktkauf sogar den jeweiligen Bestpreis am Marketplace”, berichteten die Verbraucherschützer empört vor rund einem Jahr.
Die Aufsichtsbehörde sieht in Amazons Preisparitätsklausel aber nun grundsätzlich einen möglichen Verstoß gegen das allgemeine Kartellverbot. “Dies ist vor allem dann der Fall, wenn durch die Beschränkung der Preissetzungsfreiheit der Händler auch der Wettbewerb zwischen den verschiedenen Internet-Marktplätzen beschränkt wird”, sagt Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts. “Hierfür spricht einiges, da die Händler unter normalen Umständen ja ein Interesse haben, ihre Waren auf mehreren Marktplätzen im Internet anzubieten.”
Um auf einem Online-Marktplatz tätig zu werden, müssen Händler normalerweise an den Betreiber ein Entgelt entrichten, etwa einen bestimmten Prozentsatz vom erzielten Verkaufspreis. Da bei Amazon aktive Händler günstigere Konditionen anderswo nicht in einen günstigeren Preis für den Endkunden einfließen lassen könnten, sei es für alternative, insbesondere für neu hinzutretende Marktplätze schwierig, neben Amazon eine hohe Reichweite zu erlangen, so das Bundeskartellamt.
Die Behörde sieht die Gefahr, dass hohe Händlergebühren von Amazon durchgesetzt würden und das System so insgesamt zu einem höheren Preisniveau zulasten des Verbrauchers führe, ohne dass er ausreichende Vorteile hiervon habe. Von der Händlerbefragung versprechen sich die Wettbewerbshüter “möglichst umfangreiche Informationen zur Wirkung der Preisparitätsklausel und zur Bedeutung des Amazon Marketplace”. Sollte sich der Verdacht durch die Ermittlungen bestätigen, könnten sie Amazon dazu verpflichten, die Preisparitätsklausel aus seinen Teilnahmebedingungen zu streichen.
Die zehn umsätzstärksten Onlineshops erwirtschaften in Deutschland ein Drittel aller Umsätze im E-Commerce (Grafik: Statista).
[mit Material von Björn Greif, ZDNet.de]
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