Google wegen “toten Briefkastens” abgemahnt
Der eine oder andere mag das Phänomen kennen: man richtet sich hilfesuchend mit Fragen zur Suchmaschine, zum “Google+”-Konto oder zu “YouTube” an Google. Wenn man dies über die im Impressum angegebene Support-Email-Adresse tut, erhält man keine Hilfe.
Vielmehr kommt eine Email, nach der Antworten auf die E-Mail-Anfrage aus technischen Gründen nicht möglich seien. Aufgrund der Vielzahl von Anfragen könnten Emails nicht zur Kenntnis genommen werden. Google verweist auf bereit gestellte E-Mail-Formulare.
Zwar mag die Hilfestellung über vorgefertigte Formulare branchenüblich und stellenweise auch zur Klärung bestehender Fragen ausreichend sein. Allerdings kann die gesamte Bandbreite an Anfragen niemals in vorbereiteten Formularen abgedeckt werden. Auch gibt es viele Nutzer, die nicht mit der Nutzung entsprechender Formular-Vorlagen vertraut sind.
Nun geht der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen dieses Geschäftsgebaren von Google vor. In der fehlenden Möglichkeit der Kontaktaufnahme zu Google per E-Mail sieht der vzbv einen Verstoß gegen die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach dem Telemediengesetz (TMG). Um alle Kundenanfragen abzudecken, brauche es (auch) die Möglichkeit, direkt mit Mitarbeitern von Google per Email Kontakt aufzunehmen. Daher hat der vzbv Google im Mai 2013 abgemahnt.
Es ist nicht das erste mal, dass der vzbv den Internetriesen abmahnt. Im Jahr 2012 ergingen Abmahnungen wegen diverser unzulässiger Geschäftsbedingungen und Datenschutzbestimmungen. Da der Verband und Google wegen dieser Abmahnungen teilweise grundverschiedene Rechtsansichten vertreten, kam es nicht immer zu einer außergerichtlichen Einigung. Im Juli 2012 hat der vzbv Klage vor dem Landgericht Berlin erhoben.