xing_Impressum

Verschiedene Berufsgruppen unterliegen laut Telemediengesetz § 5 der Impressumspflicht. Allerdings können nur Mitbewerber gegen Vertöße vorgehen. Das Landgericht Stuttgart erklärt in einem aktuellen Urteil die Impressen auf Xing kurzerhand für unzulässig und damit für abmahnfähig.

Verschiedene Berufsgruppen unterliegen laut Telemediengesetz § 5 der Impressumspflicht. Allerdings können nur Mitbewerber gegen Vertöße vorgehen. Das Landgericht Stuttgart erklärt in einem aktuellen Urteil die Impressen auf Xing kurzerhand für unzulässig und damit für abmahnfähig.

Verschiedene Berufsgruppen unterliegen laut Telemediengesetz § 5 der Impressumspflicht. Allerdings können nur Mitbewerber gegen Vertöße vorgehen. Das Landgericht Stuttgart erklärt in einem aktuellen Urteil die Impressen auf Xing kurzerhand für unzulässig und damit für abmahnfähig.