Google und andere Suchmaschinenbetreiber sollen das Recht auf Vergessen auch auf .com-Domains anwenden. Das hat die Artikel 29 Datenschutzgruppe der EU gefordert. Sie hat einen Leitfaden zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs angefertigt.
Die Löschung von Ergebnissen müsse so erfolgen, dass sie einen “effektiven und vollständigen Schutz der Daten einer Person” garantiert. Dem EuGH-Urteil zufolge sei die Annahme, dass Nutzer Informationen nur über ihre lokale Suchmaschine suchten, keine ausreichende Garantie für den Datenschutz.
“In der Praxis bedeutet das, dass jede Löschung auch für die relevanten .com-Domains gelten sollte”, heißt es in einer Pressemitteilung (PDF) der Artikel 29 Datenschutzgruppe.
Die Datenschützer haben nun Richtlinien erarbeitet, die die korrekte Umsetzung des Rechts auf Vergessen sicherstellen sollen. Dabei enthält der Leitfaden eine allgemeine Interpretation des Urteils und auch allgemeine Kriterien, wie lokale Datenschutzbehörden mit Beschwerden umgehen sollen.
Dabei weist die Artikel 29 Datenschutzgruppe darauf hin, dass das Urteil nur für die Suche nach Personennamen gelte. Die vollständige Löschung eines Links aus dem Index einer Suchmaschine sei nicht erforderlich. Mit anderen Suchbegriffen als dem Namen einer Person dürfe die fragliche Information weiterhin zugänglich sein. Darüber hinaus schränke das Urteil nicht den direkten Zugriff auf die eigentliche Quelle der Information ein.
“Laut EU-Recht hat jeder ein Recht auf Datenschutz. In der Praxis werden sich Datenschutzbehörden auf Beschwerden konzentrieren, bei denen es eine klare Verbindung zwischen dem Datenobjekt und der EU gibt, beispielsweise wenn das Datenobjekt ein Bürger oder Bewohner eines EU-Mitgliedstaats ist”, heißt es weiter in der Stellungnahme.
Wie Bloomberg berichtet, fordert Isabelle Falque-Pierrotin, Chefin der französischen Datenschutzbehörde und der Artikel 29 Datenschutzgruppe, von Google nicht nur die Löschung von Links aus der Ergebnisliste von Google.com.
Sie stört sich auch an der Praxis des Internetkonzerns, unter anderem Nachrichten-Websites über gesperrte Links zu Artikel zu informieren. Dadurch entstehe für den Antragsteller zum Teil die Aufmerksamkeit, die mit dem Löschantrag vermieden werde sollte.
Allerdings ist der Leitfaden der Artikel 29 Datenschutzgruppe nicht rechtlich bindend. Ob Google sich daran halten wird, ist unklar. Ein Sprecher des Unternehmens sagte lediglich, man habe die Richtlinie noch nicht erhalten und werde sie aber nach Erhalt gründlich prüfen. Es wird erwartet, dass die Datenschützer den Leitfaden noch im Lauf der Woche veröffentlichen.
Google setzt nach eigenen Angaben Löschanträge nicht für Google.com um, weil es europäische Nutzer nach der Eingabe von “google.com” in ihren Browser automatisch auf eine lokale Version seiner Suchmaschine umleite. Die wiederum halte sich an die Vorgaben des Urteils.
[mit Material von Stefan Beiersmann, ZDNet.de]
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Da stellt sich die Frage, wie die EU EU-Recht weltweit durchsetzen will und warum die EU glaubt, das Recht dazu zu haben.
Mit der gleichen Begründung könne dann China auf globale Einhaltung ihrer Gesetze bestehen, oder Nordkorea, Saudi Arabien, etc.
EU-Gesetze können bestenfalls auf EU-Gebiet Geltung erlangen!
Hat wohl noch niemand darüber nachgedacht, dass es bei über 7 Mrd. Menschen schon mal vorkommen kann, dass zwei Menschen den gleichen Namen haben...
Wenn ich nun ausdrücklich will, dass eine Suche nach meinem Vor- und Nachnamen Ergebnisse liefert, jedoch ein Namensvetter einen Löschantrag stellt?