BGH: Aufteilung von Volumenlizenzen legal

Adobes Antrag auf Revision eines Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2012 (Aktenzeichen 11 U 68/11) hat der Bundesgerichtshof jetzt zurückgewiesen.  Damit gibt der BGH  dem Gebrauchsoftware-Händler UsedSoft recht. Gegen dessen Praxis, Lizenzen aus Volumenverträgen herauszulösen und diese dann einzeln weiterzuverkaufen, hatte Adobe geklagt. Mit der Ablehnung der Revision scheint nun auch die letzte große strittige Frage beim Handel mit gebrauchten Lizenzen geklärt.

“Die BGH-Entscheidung ist ein Triumph für den freien Handel”, so Usedsoft-Geschäftsführer Peter Schneider zu dem Urteil. “Nun kann kein Software-Hersteller mehr behaupten, seine Lizenzen dürften nicht gebraucht gehandelt werden. Der Software-Gebrauchtmarkt kann endlich voll durchstarten.”

Nach dem im Juli 2012 ergangenen und ein Jahr später durch den BGH bestätigten Urteil des Europäischen Gerichtshofs zugunsten der Gebrauchtsoftware-Händler hatten Softwareanbieter wie Microsoft, Oracle und Adobe argumentiert, dass zumindest die Aufspaltung von Volumenlizenzverträgen unzulässig sei. Sie führten an, dass Lizenzen, die im Rahmen von Volumenlizenzverträgen an große Firmen oder oft deutlich vergünstigt an Bildungseinrichtungen abgegeben werden, zweckgebunden und als Einheit zu behandeln seien. Daher, so die Argumentation der Hersteller, dürften diese nicht einzeln oder in kleineren Paketen weiterverkauft werden.

Für die Anbieterseite ist dieses Urteil natürlich eine neue Herausforderung. Nachdem nun in diesem Segment Rechtssicherheit herrscht, könnte sich ein neues Geschäftsmodell etablieren: Anwender könnten Lizenz im Rahmen von Volumenlizenzverträgen günstiger erwerben und mit Gewinn weiter vertreiben. Insbesondere bei den Lizenzen für Bildungseinrichtungen, die sehr viel günstiger abgegeben werden, da die Anbieter hoffen, damit künftige Kunden heranzuziehen, scheint die Gefahr gegeben. Und natürlich bedeuten gebraucht gehandelte Lizenzen Umsatzeinbußen für die Hersteller.

Bislang konnten sich Hersteller wie Oracle, Microsoft oder Adobe auf einen Passus des EuGH-Beschlusses berufen, den die Anbieter als “Aufspaltungsverbot” deuteten. Oracle war im Streit mit UsedSoft bis vor das oberste europäische Gericht gezogen. Usedsoft hatte jedoch bereits im August 2012 beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen Microsoft erwirkt. Damit untersagte das Gericht dem Konzern, weiterhin zu verbreiten, dass der Weiterverkauf von Volumenlizenzen ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht erlaubt sei. Das sogenannte Aufspaltungsverbot bezieht sich nach Ansicht des EuGH und des ihm in dem Punkt folgenden BGH nämlich nur auf die “abweichende Sachverhaltskonstellation” bei Client-Server-Lizenzen.

Das Landgericht Hamburg hatte auch im Streit zwischen SusenSoft und SAP dem Gebrauchsoftware-Händler recht gegeben. Im Oktober 2013 hatte das Gericht festgestellt, dass zwei Klauseln in SAPs AGB, die die Weitergabe von Lizenzen ohne Zustimmung des Konzerns stark einschränkten, ungültig sind. Nachdem SAP vor wenigen Wochen eine zunächst angestrebte Revision inzwischen zurückgezogen hat, ist das Urteil jetzt rechtskräftig.

Die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt, deren Urteil jetzt vom BGH bestätigt wurde, widersprachen auch dem gegen die Aufsplittung von Volumenlizenzen häufig ins Feld geführten Argument der Hersteller, bei Volumenlizenzen handele es sich nur um eine Lizenz, weil auch nur eine Seriennummer vergeben worden sei. Auf die Zahl der – wie die Juristen sagen “gegenständlichen Lizenzen” – wirkt sich das aber nicht aus. Die Begründung: Die Anwälte von Adobe hätten “die Seriennummer als notwendigen ‘Schlüssel zur Installation’ umschrieben. Unstreitig konnte jedoch an (mehreren) eigenständigen Arbeitsplätzen die Software installiert werden”.

Mit dem aktuellen BGH-Urteil wird auch die Auffassung der Frankfurter Richter bestätigt, dass die Bildungseinrichtungen angebotenen EDU-Lizenzverträge nichts weiter als gewöhnliche Rabattprogramme sind. “Es ist nicht Sache der Gerichte, die Wirtschaftlichkeit der Preispolitik der Klägerin zu überprüfen.”

[mit Material von Peter Marwan, ITespresso.de]

Redaktion

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