Apples Herstellergarantie zum Teil unzulässig
Der iPhone-Hersteller benachteiligt Kunden mit der einjährigen Hardwaregarantie und dem AppleCare Protection Plan. Das Landgericht Berlin befindet 16 Klauseln für unzulässig. Zuvor hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen Apple Klage eingereicht.
16 Klauseln von Apples Herstellergarantie sind unzulässig. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Vebraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) entschieden. Den Verbrauchschützern zufolge schränkt der iPhone-Hersteller die Haftung für Produktmängel massiv ein. Sie sei unwirksam, da sie Kunden unangemessen benachteilige.
Bereits nach der Klageerhebung hatte Apple die beanstandeten Passagen geändert. Dies betrifft elf Klauseln der einjährigen Hardwaregarantie sowie fünf der kostenpflichtigen Garantieerweiterung “AppleCare Protection Plan”. Eine Unterlassungserklärung will der Konzern allerdings nicht abgeben.
Das Gericht bemängelt, dass Apple gemäß der Hardwaregarantie nur für Material- und Herstellungsfehler haftet, wenn ein Gerät “normal” und nach “veröffentlichten Richtlinien” genutzt wurde. Die Garantie sollte ein nach dem Gesetz berechtigten Sachmangel bei extensiver Nutzung ausschließen. Dies “entwerte das Garantieversprechen ins Belanglose”, so das Gericht. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, was Apple unter “normalem” Gebrauch verstehe.
Sofern Dellen und Kratzer “die Funktion des Produktes nicht beeinträchtigen und sich nicht wesentlich nachteilig auf die Nutzung auswirken” wollte der Hersteller ebenfalls nicht einstehen. Bei einer Reparatur im Ausland, sollten Kunden die Versand- und Transportkosten übernehmen.
Apple benachteilige die Kunden
Das Gericht kam zu der Auffassung, dass diese und weitere Klauseln die Käufer unangemessen benachteilige. Die sogenannte Hardwaregarantie sollte nach ihrem Wortlaut alle sonstigen Ansprüche des Verbrauchers ersetzen. Dem Gericht zufolge ist dies unzulässig.
Eine Produktgarantie verfolge den Zweck, dass sie neben den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen bestehe. Ein entsprechender Hinweis an anderer Stelle reiche zur Klarstellung nicht aus. Durch die Ergänzung “soweit rechtlich zulässig” verhelfe einer inhaltlich unwirksamen Regelung nicht zur Geltung. Verbraucher können nicht einschätzen, ob eine Klausel rechtlich zulässig sei oder nicht.
Zum Umfang einer Garantie führte das Gericht grundsätzlich aus, dass Garantieleistungen im Leistungswettbewerb eine beliebte Nebenleistung seien, um sich von vergleichbaren Produkten von Mitbewerbern abzuheben. Allerdings würden die Garantieleistungen ihrem Namen nur gerecht, wenn sie werthaltig seien. Wenn – wie im vorliegenden Fall – die Einstandspflicht für Herstellungs- und Materialfehler nur halb so lang sei wie die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Verkäufers, könne nicht von einer besonderen Zusatzleistung gesprochen werden.
Verstoß gegen Transparenzgebot
Auch im kostenpflichtigen AppleCare Protection Plan schränkte der Konzern nach Ansicht des Gerichts das Garantieversprechen unzulässig ein. Er wollte beispielsweise nicht für Material- und Herstellungsfehler aufkommen, wenn der Schaden durch eine “nicht vom Hersteller beschriebene zulässige oder beabsichtigte Nutzung” verursacht wird. Was darunter zu verstehen ist, blieb unklar. Diese Klauseln hat das Gericht ebenfalls wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot untersagt.
“Apple muss nun prüfen, ob seine überarbeiteten Klauseln den vom Gericht formulierten Anforderungen an Herstellergarantien standhalten”, sagte Helke Heidemann-Peuser, Teamleiterin Rechtsdurchsetzung beim VZBV. Das jetzt veröffentlichte Urteil des Berliner Landgerichts vom 28. November 2014 (Az. 15 O 601/12) ist noch nicht rechtskräftig.
Schon im März 2012 hatten der VZBV und zehn weitere europäische Verbraucherschutzorganisationen Apple wegen des Verkaufs einer gebührenpflichtigen Garantieerweiterung ohne deutlichen Hinweis auf die bestehende gesetzliche Gewährleistung abgemahnt. Zudem stufte das Landgericht Berlin im Mai 2013 acht Datenschutz-Klauseln des iPhone-Herstellers als rechtswidrig ein. Auch diesem Urteil ging eine Klage des VZBV voraus.
[mit Material von Björn Greif, ZDNet.de]
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