Googles “Lösch-Bereit” hat einen Leitfaden für das Recht auf Vergessen erstellt. In diesem legt das Gremium dar, wann Daten aus der Suchmaschine entfernt werden sollen. Die acht Mitglieder sind zum Großteil der Ansicht, dass der Konzern häufiger den Löschanträgen von Nutzern nachkommen soll.
Aus Googles Statistikseite geht hervor, dass der Konzern bislang über 211.000 Anträge von EU-Bürgern seit Einführung des Prüfungsverfahrens am 29. Mai 2014 erhalten hat. Rund 60 Prozent hat Google abgelehnt. In Deutschland liegt die Quote bei 50 Prozent.
Der Europäische Gerichtshof hatte im Mai 2014 der Klage eines spanischen Nutzers stattgegeben und das “Recht auf Vergessen” gestärkt (Az. C131/12). Seitdem müssen Google und andere Suchmaschinen in Europa unter bestimmten Umständen personenbezogene Ergebnisse entfernen. Unter anderem können Nutzer die Löschung von Links zu irrelevanten und falschen Informationen über sie verlangen.
Der Süddeutschen Zeitung zufolge bezeichnet die Mehrzahl der Beiratsmitglieder, zu denen auch die ehemalige Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) zählt, das EuGH-Urteil als wegweisend. Ihrer Meinung nach gebe es ein Recht auf Geschütztsein im Internet und ein Recht auf Verstecktsein vor der Suche im Netz.
In dem Berichtsentwurf soll nur einer der Sachverständigen gegen ein solches Recht protestiert haben: Wikipedia-Mitgründer Jimmy Wales. Er forderte das EU-Parlament auf, den aus seiner Sicht sehr schlechten europäischen Rechtszustand zu verbessern und der Meinungsfreiheit mehr Gewicht zu geben.
Über die Reichweite des Löschungsanspruches herrsche im Beirat Uneinigkeit, so die Süddeutsche Zeitung weiter. Demnach wollen die meisten Mitglieder die seit dem Luxemburger Gerichtsurteil bei Google übliche Vorgehensweise beibehalten und bei einem Anspruch auf Löschung nur die Links auf EU-Domains entfernen – also zum Beispiel auf Google.de oder Google.fr.
Leutheusser-Schnarrenberger fordert hingegen, dass Google “global für alle Domains” löschen muss. “Wenn ich bei der Google-Suche in Europa über Google.com die Artikel wiederfinde, auf die sich der Löschungsanspruch bezieht, wird der Anspruch umgangen”, sagte sie.
Ähnlich sieht es die sogenannte Artikel-29-Datenschutzgruppe der EU-Kommission, die derzeit ein Regelwerk für Suchmaschinen zum Umgang mit Beschwerden zu Löschanfragen erarbeitet. Google wehrt sich hingegen gegen einen weltweiten Löschungsanspruch, weil dieser Auswirkungen auf den amerikanischen Markt hätte.
Wer Inhalte aus Googles Suchresultaten entfernen lassen möchte, muss in einem bereitgestellten Online-Formular unter anderem Namen, E-Mail-Adresse und die zu entfernenden Links samt einer Begründung für die Löschung eingeben. Außerdem verlangt Google einen Identitätsnachweis in Form einer Kopie eines gültigen Führerscheins oder Personalausweises, die als Bilddatei hochgeladen werden kann.
Nach Ansicht des Expertenbeirats gibt es noch Nachbesserungsbedarf bei dem Online-Formular. Er empfiehlt zudem differenzierte Entscheidungen über die Löschung: Im Zweifel solle nicht gegen, sondern für eine Löschung entschieden werden. Eindeutige Kriterien, die jeweils für oder gegen eine Löschung sprechen, stellt der Beirat aber nicht auf. Ihm zufolge kommt es auf die Gesamtbewertung an. Bedeutend sei etwa, ob der Antragsteller die jetzt beanstandeten Informationen selbst preisgegeben hat. Auch der Zeitfaktor spiele eine Rolle: Je älter die Information sei, desto größer sei der Löschungsanspruch. Das gelte auch bei einer faktisch richtigen Berichterstattung, wenn die Informationen nicht mehr aktuell, nicht mehr relevant oder sehr privat seien.
Dabei spiele der “Gedanke des Rechts auf eine zweite Chance” eine wichtige Rolle, so Leutheusser-Schnarrenberger. Eine Privatperson dürfe nicht ein Leben lang mit einem negativen Ereignis in Verbindung gebracht werden. Für Personen des öffentlichen Lebens sollen jedoch andere Regeln gelten. Generell werden nicht die eigentlichen Texte gelöscht, sondern nur die darauf verweisenden Links, was das Auffinden erschwert.
Das bisher von Google praktizierte Vorgehen, bei jeder Löschung den Seitenbetreiber, die Redaktion oder den Webmaster automatisch darüber zu informieren, lehnt der Expertenbeirat ab. Er begründet dies damit, dass mit dem Hinweis auf die Löschung nicht noch einmal das Datenschutzrecht missachtet werden dürfe. Denn dadurch werde der Seitenbetreiber erst auf die inkriminierte Information aufmerksam.
[mit Material von Björn Greif, ZDNet.de]
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