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Facebook: Ermittlungen wegen Volksverhetzung weiten sich aus

Weil Facebook angeblich nicht auf Löschanträge von Hasskommentaren in dem sozialen Netz reagiert, ermittelt jetzt die Staatsanwaltschaft Hamburg mit Martin Ott, Managing Director Northern, Central and Eastern Europe bei Facebook, gegen einen weiteren Manager der Plattform, wie Spiegel Online berichtet.

Der Würzburger Anwalt Chan-jo Jun zeigte im September zunächst Singh Athwal, David William Kling sowie Shane Crehan, weil diese in Handelsregister als Geschäftsführer von Facebook geführt werden. Nachdem die Staatsanwaltschaft im Oktober die Ermittlungen gegen die drei genannten Manager aufnahm, zeigte Jun auch den deutschen Ott an. Nun teilt die Behörde mit, dass die Vorwürfe geprüft würden. Auch wer innerhalb des Unternehmens die Verantwortung trage, werde geprüft. Anschließend werde eine rechtliche Bewertung erfolgen.

Der Würzbruger Jurist hatte bei Facebook mehrere Hasspostings gemeldet. Am 20. Oktober seien von 100 gemeldeten Postings noch mehr als zwei Drittel online gewesen. Damit mache sich das soziale Netz der Beihilfe zur Volksverhetzung schuldig. Facebook habe bei den gemeldeten Kommentaren und Äußerungen stets erklärt, dass die Kommentare nicht gegen Gemeinschaftsrichtlinien verstoßen. Einige Postings seien dann doch gelöscht worden, ohne dass dabei aber eine klare Linie zu erkennen gewesen sei, berichtet der Jurist.

Gegenüber dem Stern hatte Siobhán Cummiskey, die für “Policy” zuständige Facebook-Managerin erklärt: “We do not track any national legal system” zu deutsche etwa: “Wir folgen keinen nationalen Rechtssystemen.” Statt dessen verfolge man bei Facebook Gemeinschaftsregeln, die für Facebook in allen Ländern gelten.

In einer Presseaussendung zur Strafanzeige Anfang September erklärt Jun: “Wir sind der Auffassung, dass eine strafrechtliche Verantwortung für die handelnden Personen der deutschen GmbH durchaus schon darin zu sehen ist, dass die Gesellschaft Finanzmittel für den Portalbetrieb erzeugt.” Der Jurist Jun sieht in der Finanzierung des Portalbetriebes “mit Sicherheit eine Behilfehandlung”. Der Standort der Server sei jedoch unerheblich, da die Autoren in Deutschland handeln, unterliegen diese dem deutschen Recht.

So sind zwar Äußerungen durch die Meinungsfreiheit geschützt. Die Grenze zur Volksverhetzung ist jedoch dann erreicht, wenn es um unwahre Tatsachenbehauptungen oder eine Schmähkritik handelt. “Wenn hierbei zu einer Straf- oder Gewalttat aufgerufen wird ‘Einfach abknallen wie tollwütige Hunde!’ oder schlicht die Menschenwürde der betroffenen Personengruppe durch Beschimpfungen oder bloße Hassbekundungen verletzt wird, dann ist schnell der Tatbestand der Volksverhetzung erreicht”, so der der Kölner IT-Fachanwalt Christian Solmecke. Im äußersten Fall drohen dem Autor bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Redaktion

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