Nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW verstoßen die Nutzungsbedingungen der seit Anfang des Monats von Amazon auch in Deutschland angebotenen Dash Buttons gegen die hierzulande geltenden Gesetze. Wie die Organsiation in einer Pressemitteilung erklärt, weigerte sich Amazon, eine von ihr geforderte Unterlassungserklärung zu einzelnen Klauseln der Nutzungsbedingungen abzugeben. Daher werde man nun eine Klage einreichen.
Die Verbraucherzentrale NRW kritisiert vor allem, dass auf den Dash Buttons der Hinweis fehlt, dass eine kostenpflichtige Bestellung ausgelöst wird. Ein derartiger Hinweis ist seit 1. August 2012 bei Online-Bestellungen in Deutschland verpflichtend. Die Regelung war damals als Maßnahme gegen Abofallen im Netz eingeführt worden.
Ein Amazon Dash Button erlaubt es Verbrauchern, per Druck auf den einzigen vorhandenen Knopf per Internet eine vordefinierte Bestellung bei Amazon aufzugeben. Der Bestellknopf kommuniziert dabei drahtlos mit dem WLAN-Router und darüber mit dem Amazon-Bestellsystem. Es wird also eine Bestellung per Internet ausgelöst. Die Verbraucherzentrale NRW geht daher davon aus, dass somit die Bedingungen für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr gelten.
“Darüber hinaus müssen bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr wichtige Informationen unmittelbar vor der Bestellung mitgeteilt werden: nämlich unter anderem der Gesamtpreis sowie die wesentlichen Eigenschaften des Produkts”, so die Verbraucherzentrale. Beides leiste der Dash-Button jedoch nicht. Welches Produkt beziehungsweise welche Menge oder Packungsgröße per Druck auf den Knopf bestellt wird, lässt sich nur in der Amazon-App für Android oder iOS festlegen. Und nur dort kann auch der aktuelle Preis eingesehen werden. Am Button selbst zeigt eine grüne Leuchte lediglich an, ob die Bestellung erfolgreich war.
Die Verbraucherschützer halten es zudem für rechtswidrig, dass sich Amazon in den Nutzungsbedingungen das Recht einräumt, Preis und Versandkosten für ein Produkt zu ändern und Preisänderungen nur gesondert mitzuteilen, wenn die Steigerung mehr als zehn Prozent beträgt. “Amazon behält sich vor, Ersatzartikel zu versenden, wenn das Kaufprodukt nicht verfügbar sein sollte. Das kann etwa ein vergleichbares Produkt derselben Marke, jedoch mit abweichender Füllmenge sein. Die Verbraucherzentrale NRW hält auch diese Klauseln für unzulässig”, so die Verbraucherschützer.
Zudem stufen sie Amazons Werbung für den Dash-Button als irreführend ein. Das Versprechen, dass Kunden “ihr neues Produkt erhalten, bevor das alte aufgebraucht ist”, sei nicht richtig. Bei einem Testkauf der Verbraucherzentrale NRW habe Amazon Anfang September für ein Waschmittel den 20. Oktober als Liefertermin genannt. Der sei allerdings nur in der App ersichtlich gewesen. Dem minimalistischen Dash-Button fehlt die Möglichkeit, derartiger Informationen anzuzeigen.
Im März musste Amazon bereits den für die Bewerbung der Mitgliedschaft bei Amazon Prime verwendeten Schaltknopf auf seiner Website an die gesetzlichen Vorschriften anpassen. Dort hieß es “Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig”. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln muss aber eindeutig sein, wenn Verbraucher etwas kostenpflichtig bestellen. Damals hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) geklagt. Grundlage war auch hier das Gesetzt geegn Kostenfallen im Internet von 2012.
Bei dem Abonnement für eine Premium-Mitgliedschaft inklusive Video-Streaming-Dienst (“Amazon Prime”) wurde nach einem Gratis-Probemonat das kostenlose Abo in ein kostenpflichtiges Abonnement zum Preis von 7,99 Euro im Monat umgewandelt, falls der Kunde nicht vorher kündigte. Eine weitere Aktion von Seiten des Kunden war nach dem Klick auf die Schaltfläche mit der Aufschrift “Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig” nicht erforderlich. Auf der Website wurden nach dem Urteil die Formulierung in “Jetzt entecken” und “Jedes neue Mitglied kann Amazon Prime für 30 Tage testen unter amazon.de/prime-video” geändert.
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[mit Material von Stefan Beiersmann, ZDNet.de]
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