Google erleidet Niederlage im Markenstreit um Team Drives in Deutschland
Im Streit zwischen Google und der TeamDrive Systems GmbH hat sich das Landgericht Hamburg auf die Seite des deutschen Unternehmens gestellt. Das hatte bereits im Januar eine einstweilige Verfügung gegen den US-Konzern durchgesetzt.
Google darf die Bezeichnung “Team Drives” in Deutschland nicht mehr verwenden. Das hat das Landgericht Hamburg diese Woche entschieden. Dagegen geklagt hatte die in Hamburg ansässige TeamDrive Systems GmbH. Sie hatte bereits im Januar eine gleichlautende einstweilige Verfügung gegen Google erwirkt. Seitdem nennt Google das Angebot hierzulande “Teamablagen”
Wie TeamDrive Systems mitgeteilt hat, habe das Gericht in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Verwendung des Begriffs “Team Drives” seiner Ansicht nach eine “markenmäßige Benutzung” ist, die Kennzeichenrechte der TeamDrive Systems GmbH verletzt. Es bestehe bei Nutzern die Gefahr der Verwechslung.
“Team Drive” respektive “Team Drives” hatte Google im Herbst 2016 im Zusammenhang mit der Umbenennung von Google Apps for Work in G Suite um eingeführt. Es handelt sich dabei um eine Erweiterung von Google Drive, die es erlaubt, Rechte an Dateien innerhalb eines Teams zu verwalten. Teams sollen so einen Cloud-Speicher erhalten, den alle Mitglieder gemeinsam nutzen können und bei dem sich über neu eingeführte Rollen der Zugriff auf die Inhalte ziemlich genau kontrollieren lässt.
Das Unternehmen TeamDrive bietet eine nicht nur in Bezug auf den Namen sondern auch die Funktionen ähnliche Möglichkeit schon länger an. TeamDrive ermöglicht neben dem Teilen und gemeinsamen Bearbeiten von Dokumenten auch die Synchronisation von Daten über unterschiedliche Endgeräte hinweg. Das integrierte Rechtemanagement soll dafür sorgen, dass nur Personen Zugriff auf Dateien erhalten, die dazu auch eingeladen wurden. Daten sind dem Anbieter zufolge durchgängig verschlüsselt.
Bei TeamDrive können Anwenderunternehmen auswählen, ob sie das Angebot lokal über die eigenen Firmenserver (On-Premise) oder über die Public Cloud nutzen wollen. Falls sie sich für die Cloud entscheiden, kann TeamDrive seit gut einem Jahr auch über die Microsoft Cloud Deutschland genutzt werden.
Als Google ankündigte, ein Produkt unter dem Namen “Team Drives” auch in Deutschland auf den Markt zu bringen, machte TeamDrive Systems für Deutschland Unterlassungsansprüche gegen zwei in Irland ansässige Google-Konzernunternehmen geltend. Das Landgericht Hamburg erließ im Januar eine einstweilige Verfügung. Google verteidigte sich mit dem Argument, bei “Team Drives” handele es sich lediglich um eine beschreibende Bezeichnung. Die Verwendung der Beschreibung greife nicht in die Rechte von TeamDrive ein.
Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Die Entscheidung erging in einem einstweiligen Verfügungsverfahren und ist noch nicht rechtskräftig. Die streitenden Parteien können dagegen noch Berufung einlegen. Google hat sich zu dem Verfahren bislang nicht öffentlich geäußert. TeamDrive Systems GmbH ist dagegen optimistisch, bei einer eventuellen Berufung des US-Konzerns sich auch in der zweiten Instanz durchzusetzen.
Wird “Team Drives” eine Wiederholung des Streits um Gmail?
Für Google ist es nicht der erste Markenrechtsstreit um die Bezeichnung eines seiner Angebote in Deutschland. Gmail darf in Deutschland erst seit 2012 so heißen. Es musste hierzulande zuvor Google Mail heißen. Bei Google neu registrierte Nutzer aus Deutschland erhalten daher erst seit 2012 eine E-Mail-Adresse mit der Endung @gmail.com.
Damit endete ein über sieben Jahre andauernder Streit. In dem Fall hatte sich ein Hamburger Online-Briefversender die Marke “G-Mail” lange eintragen lassen bevor der Google-Dienst startete. Als der auch in Deutschland angeboten wurde, setzte sich das Hamburger Unternehmen juristisch zur Wehr.
Vom breiten Publikum musste es dafür und für sein als nicht mehr ganz zeitgemäß erachtetes Geschäftsmodell zwar viel Hohn und Spott einstecken, die Gerichte gaben ihm aber wiederholt Recht. Google scheiterte mit der Durchsetzung seiner Ansprüche unter anderem vor dem Hamburger Landgericht sowie auf europäischer Ebene beim Harmonisierungsamt. Erst im April 2012 einigten sich die Parteien dann Einzelheiten der Einigung wurden damals nicht bekannt.
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