Wann darf ein PC eingezogen werden?
Die Einziehung eines Computers mit rechtswidrig aufgenommenen Gesprächen ist gerechtfertigt, wenn eine Datenlöschung von der Festplatte zu aufwendig beziehungsweise der finanzielle Aufwand dafür zu groß ist. Das entschied das Oberlandesgericht Celle (31 Ss 21/08, Urteil 17.09.2008).
Worum ging es? Im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens hatte sich der Angeklagte “wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes” strafbar gemacht, berichtet die Hamburger Kanzlei Dr. Bahr. In mehreren Fällen rief er bei der Polizei an, schilderte ausgedachte Sachverhalte und belästigte die Beamten. Dabei nahm er die Anrufe auf und speicherte die Gespräche auf seinem Notebook. Keiner der Gesprächsteilnehmer erklärte sich mit der Aufzeichnung des Telefonanrufs einverstanden.
Die Richter entschieden zunächst, dass das sichergestellte Notebook eingezogen werden soll. Nachdem der Angeklagte Rechtsmittel eingelegt hatte, urteilte das Landgericht, dass die Anordnung der Einziehung entfallen kann. Die unzulässig gespeicherten Daten müssten aber gelöscht werden. Dagegen wiederum wehrte sich die Staatsanwaltschaft.
Die Richter des Oberlandesgerichts entschieden schließlich, dass “die vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht ausreichten, um eine Prüfung im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit einer Einziehung eines Computers vorzunehmen”. Denn grundsätzlich dürfe die Einziehung eines Notebooks nicht angeordnet werden, wenn weniger einschneidende Maßnahmen getroffen werden könnten.
Die Löschung der unzulässig gespeicherten Daten sei zwar weniger einschneidend, jedoch habe das Landgericht es versäumt, konkrete Feststellungen hierüber zu treffen. Denn eigentlich sei die angeordnete Rechtsfolge, die unzulässigen Daten zu löschen, gesetzlich so nicht vorgesehen – und überdies nicht vollstreckbar. Nur wenn die Richter die Anordnung im Urteilstenor konkretisiert hätten, wäre die Vollstreckung hinsichtlich einer Datenlöschung möglich gewesen.
Dazu gehöre beispielsweise wie groß der finanzielle Aufwand sein werde, um die Daten nachhaltig von der Festplatte zu entfernen; ob die Wiederherstellung der Daten möglich sei; ob Fachleute notwendig seien und welche Daten genau gelöscht werden sollten. Um eine nachvollziehbare Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen, hätte es letztlich auch genauer Aussagen darüber bedurft, welchen Wert das Notebook habe, welche Leistungsfähigkeit, welches Alter und welchen Zustand.