Freedom Fries
Am 12. Januar 2006 hat ein kalifornisches Bundesgericht eine Feststellungsklage von Yahoo! Inc. abgewiesen. Das Urteil hat in den USA für ziemlich viel Wirbel gesorgt.
Bei dem Prozess ging es schließlich darum, ob ein französisches Gericht einem amerikanischen Unternehmen verbieten kann, bestimmte Inhalte im Internet anzubieten. Auf dem Spiel stand letztlich – so die Meinung vieler – die amerikanische Verfassung, nämlich das Recht auf Meinungsfreiheit (First Amendment der amerikanischen Verfassung).
Der US District Court hat in einer sehr differenzierten Entscheidung dazu Stellung bezogen, inwieweit die Rechte von Yahoo! Inc. durch die französische Entscheidung tatsächlich beeinträchtigt sind. Interessant ist das Urteil vor allem deshalb, weil es dazu ermahnt, bei den im Internet zwangsläufig internationalen Sachverhalten nicht vorschnell nationales Recht anzuwenden.
Zum Hintergrund:
Auf Internetseiten von Yahoo wurden nationalsozialistische Symbole und Waren angeboten (unter anderem Hitlers ‘Mein Kampf’). In Frankreich ist dies – wie in Deutschland – eine Straftat. In den USA stoßen solche Vorschriften auf Unverständnis, da sie als Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung angesehen werden.
Die französische ‘La Ligue Contre Le Racisme Et L’Antisemitisme’ (Liga gegen Rassismus und Antisemitismus) hatte jedenfalls Yahoo abgemahnt und diese aufgefordert, innerhalb von acht Tagen den Verkauf solcher Waren einzustellen. Als dies nicht geschah, erwirkte die Liga gegen Yahoo! Inc. und deren französische Tochter, Yahoo! France SAS, eine einstweilige Verfügung, welche es den Unternehmen untersagte, derartige Inhalte in Frankreich zugänglich zu machen.
Yahoo wandte gegen diese Verfügungen zunächst ein, dass es technisch nicht machbar sei, lediglich französische Nutzer vom Zugang auszuschließen. Allerdings wurde dies durch drei vom Gericht bestellte Sachverständige widerlegt, welche ausführten, dass derartige Technologien bereits von Yahoo eingesetzt würden, um länderspezifische Banner auf die Seiten zu schicken. Zwar könnten dadurch lediglich 70 Prozent der französischen Nutzer herausgefiltert werden, da sie allein nach länderspezifischen IP-Adressen aussortierten; zudem bestünde aber die Möglichkeit, den Nutzer nach seinem Wohnsitz zu befragen, womit ca. 90 Prozent der Nutzer aussortiert werden könnten. Daraufhin hat das französische Gericht seine Entscheidung bestätigt.
Yahoo ist gegen diese Entscheidung nicht weiter vorgegangen, sondern hat statt dessen ein amerikanisches Gericht angerufen. Dieses sollte feststellen, dass die französische Entscheidung in den USA nicht durchsetzbar ist. Die dadurch in Internet-Foren ausgelösten Diskussionen waren es wohl, welche Yahoo zwischenzeitlich veranlassten, eine so genannte ‘Hate Speech Policy’ zu erlassen. Yahoo betonte aber vor dem amerikanischen Gericht, dass dies nichts mit der Verfügung des französischen Gerichts zu tun habe.