Bei Vorliegen einer solchen Konstellation spricht man im deutschen Recht von einem gemischt-typischen Vertrag, das heißt einem Vertrag, dessen einzelne Bestandteile unterschiedlichen Standardvertragstypen des deutschen bürgerlichen Rechts folgen. Auch wenn äußerlich eine einheitliche Leistung erbracht wird (nämlich der Betrieb der SAP-Systeme für den Kunden), wird diese Leistung unter rechtlichen Gesichtspunkten differenziert betrachtet.
Struktur des Vertragswerks
Um diese Vielfalt von rechtlichen Regelungen handhabbar zu machen, bietet es sich an, Outsourcing-Verträge nach folgendem Muster zu strukturieren:
Allgemeine Regelungen, die für sämtliche Leistungsbestandteile gelten, werden quasi vor die Klammer gezogen und in einem alle Vertragsbestandteile überspannenden Rahmenvertrag geregelt. Der Rahmenvertrag gilt für sämtliche unter ihm abgeschlossenen Einzelverträge, enthält jedoch keine eigenen Leistungsverpflichtungen des Service Providers. Im Rahmenvertrag finden sich vielmehr die einheitlich geltenden rechtlichen Eckdaten der Zusammenarbeit der Parteien wie Zahlungsbedingungen, Gewährleistung und Haftung, Vertragslaufzeit, Kündigungsmöglichkeiten, Vertraulichkeitspflichten, Vereinbarung zum geltenden Recht, gegebenenfalls Schiedsklauseln, Gerichtsstandsvereinbarung, etc.
Neben dem Umstand, dass diese Bestimmungen, wenn sie im Rahmenvertrag enthalten sind, einheitlich für das gesamte Spektrum der Zusammenarbeit gelten, hat deren Regelung im Rahmenvertrag auch den Vorteil, dass sie nur einmal verhandelt werden müssen.
Unter dem Rahmenvertrag werden für die jeweiligen Leistungsbestandteile so genannte Einzelverträge (auch Leistungsscheine genannt) abgeschlossen, in denen die Leistungen des Service Providers geregelt werden und aufgrund derer sich die Verpflichtung des Service Providers zur Leistungserbringung ergibt. Wegen der unterschiedlichen rechtlichen Qualifizierung der jeweiligen Leistungen ist es sinnvoll, für die jeweiligen Leistungsbestandteile eigene Einzelverträge zu verwenden. Die Leistungen sollten im Detail beschrieben werden.
Hierfür bietet es sich an, gesonderte Leistungsbeschreibungen zu verwenden, die als Anlage den jeweiligen Einzelverträgen beigefügt werden. Soweit für die einzelnen Leistungen Regelungen gelten, die von den allgemeinen Bestimmungen des Rahmenvertrags abweichen (zum Beispiel abweichende Zahlungsfristen), sind diese Sonderregelungen in den Einzelverträgen zu vereinbaren, da deren Regelungen den Bestimmungen des Rahmenvertrags vorgehen sollten.
Je nachdem, welche Service Level die Parteien für das Outsourcing-Projekt vereinbart haben, bietet es sich an, die Service Level in einem gesonderten Dokument (Service Level Agreement) zusammenzufassen, statt sie in den jeweiligen Einzelverträgen zu regeln. Der praktische Vorteil der Regelung in einem einheitlichen Dokument liegt auf der Hand: Bei der späteren Evaluierung der Leistung des Service Providers und Überwachung der vereinbarten Service Level muss der mit dieser Aufgabe betraute Service Level Manager des Kunden die Leistungen nur mit einem einzigen Dokument verproben; anderenfalls schlägt er in der jeweiligen Regelung jedes Einzelvertrags nach. Auch wenn sich rechtlich hieraus keine Unterschiede ergeben, leidet unter Umständen die praktische Handhabbarkeit des Vertragswerks bei einer Regelung der Service Level in unterschiedlichen Dokumenten.
Die vorstehende Gliederung lässt sich grafisch wie folgt darstellen (LB steht hier für ‘Leistungsbeschreibung’):
Der nächste Beitrag der Serie beschäftigt sich mit der Planung und Vorbereitung des Vertragsabschlusses von komplexen Outsourcing-Verträgen.
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