Outsourcing-Transaktionen haben in den vergangenen Jahren stetig an Bedeutung gewonnen. Für den deutschen Outsourcing-Markt werden laut Financial Times Wachstumsraten von 8 Prozent erwartet. Auch wenn in der Regel nur spektakuläre Vertragsabschlüsse ihren Weg in die Presse finden (zum Beispiel Unilever/Accenture mit einem Vertragsvolumen von 1 Milliarde Dollar bei einer Laufzeit von sieben Jahren), sind es nicht nur diese Mega-Deals, die den Boden für den sich verstärkenden Outsourcing-Boom bereiten.
Gerade die Vielzahl der von der Öffentlichkeit nicht beachteten Entscheidungen von Unternehmen, ihre Informationstechnologie (ganz oder teilweise) oder sonstige Geschäftsprozesse auf einen externen Dienstleister auszulagern und dadurch die eigene Fertigungstiefe zu verringern, tragen dazu bei, dass Outsourcing auch hierzulande hoffähig wird und den Makel einer rücksichtslosen Rationalisierungsmaßnahme verliert. Es setzt sich stattdessen vielmehr die Erkenntnis durch, dass Leistungen, die bislang im eigenen Unternehmen erbracht wurden, nach ihrer Fremdvergabe in ihrer Qualität messbar und bewertbar werden. An die Stelle einer bloß gefühlten Service-Qualität treten Service Level Agreements, mit denen Schlechtleistungen ebenso sanktioniert wie hervorragende Leistungen belohnt werden können.
Outsourcing-Beziehungen liegen in der Regel umfangreiche kaufmännische und technische Vereinbarungen zugrunde, die im Outsourcing-Vertragswerk wirksam vertraglich abgebildet werden müssen. Daraus folgt, dass Outsourcing-Verträge zu den wohl komplexesten aller IT-Vertragswerke zählen. Die mit diesem Beitrag beginnende Serie soll Ihnen einen Überblick über die rechtlichen Besonderheiten und Risiken von Outsourcing-Vorhaben zu verschaffen und Hinweise über die vertragliche Gestaltung von Outsourcing-Verträgen zu geben.
Welche rechtlichen Vorschriften gelten?
Outsourcing-Verträge sind komplexe Vertragswerke, die eine Vielzahl von verschiedenen Leistungen regeln müssen. Lagert ein Unternehmen beispielsweise den Betrieb und die Betreuung seiner SAP-Systeme an einen Service Provider aus, erbringt dieser Dienstleister im Zweifel folgende Leistungen: Server-Housing der SAP-Server, Anbindung der SAP-Server an das WAN (unter Umständen sogar an das LAN des outsourcenden Unternehmens), Implementierung und Anpassung der SAP-Systeme an die kundenspezifischen Anforderungen, Betrieb des SAP-Basissystems, Betrieb der SAP-Anwendungen, Application Lifecycle Management, User Help Desk, Second oder gar Third Level Support, Backup und Restore, gegebenenfalls Archivierung.
Je nachdem, welches Element dieses Leistungsportfolios man betrachtet, finden nach deutschem Recht unterschiedliche Regelungen des Bürgerlichen Rechts Anwendung: Während Server Housing dem Mietrecht zuzuordnen wäre, richten sich die Beratungsleistungen des User Help Desks in der Regel nach dem Dienstvertragsrecht. Implementierungs- und Anpassungsleistungen der SAP-Systeme hingegen wären Gegenstand des Werkvertragsrechts, da im Unterschied zur Beratung des User Help Desk nicht nur die Tätigkeit als solche, sondern insbesondere auch ein konkreter Erfolg (Anpassung der SAP-Systeme an die individuellen Erfordernisse des Kunden) geschuldet ist.
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