Bei der Einschätzung, welches der Angebote sich für die Shortlist der drei Anbieter eignet, sollten insbesondere auch die Änderungswünsche hinsichtlich des Rahmenvertrags nicht außer Betracht bleiben. Zwar handelt es sich hierbei “nur” um die juristischen Feinheiten der späteren Zusammenarbeit, jedoch können gerade Regelungen im Bereich der Haftung, Gewährleistung, Mitwirkungsobliegenheiten etc. direkte kommerzielle Auswirkungen auf das Projekt haben.
Gleiches gilt für die Vereinbarung von Vertragsstrafen- oder Minderungsregelungen im Falle der Nichterreichung von Service Levels. Dass auch die Art und Weise, wie und an welcher Stelle die Erreichung von Service Levels gemessen und überwacht wird, direkte Folgen für die Wirtschaftlichkeit des Angebots hat, sei an dieser Stelle nur der Vollständigkeit halber erwähnt. So empfiehlt es sich, auch in diesem Zusammenhang einen entsprechend spezialisierten Anwalt einzuschalten, der die Bedeutung einzelner Abweichungen von den vorgeschlagenen vertraglichen Regelungen zutreffend beurteilen und die kommerziellen Auswirkungen einschätzen kann.
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