“Oft kann nicht für alle angebotenen Artikeln gewährleistet werden, dass die Artikelbeschreibungen den vom Gesetz vorgeschriebenen Kennzeichnungspflichten entsprechen”, warnt Rechtsanwalt Max-Lion Keller vor rechtlichen Problemen.
“Falls die bestehenden Amazon-Artikelbeschreibungen dem gesetzlichen Anspruch nicht genügen, sollten eigene Artikelbeschreibungen bei Amazon eingebunden werden”, rät Keller. Dennoch kann es vorkommen, dass Amazon diese nicht übernimmt oder die Artikelbeschreibungen wiederum durch andere Händler ausgetauscht werden. Als letzte Konsequenz rät Keller dazu, entsprechende Artikel aus dem Angebot zu nehmen, “um kostspielige Abmahnungen zu verhindern”.
Weiters warnt Keller vor Abmahnungen wegen einer fehlenden Widerrufsbelehrung oder eines Impressums. “Das Landgericht Berlin hat vor kurzem entschieden, dass jeder einzelne Wettbewerbsverstoß, wie etwa falsche Formulierungen in der Widerrufsbelehrung oder falsche AGB-Klauseln, mit bis zu 5000 Euro Streitwert pro Einzelverstoß im Rahmen einer Abmahnung geahndet werden kann”, so Keller. Insgesamt ging es bei dem Beschluss des LG Berlin um 13 Verstöße, was einem Gesamtbetrag von 47.000 Euro entspricht und Anwaltskosten von 1.359,80 Euro ergibt.
Schlussendlich berichtet Keller davon, dass Händler im Fall eines Widerrufs einer Bestellung nicht nur die Hin- und Rücksendekosten zu tragen haben, sondern auch eine Verwaltungsgebühr an Amazon entrichten müssen. “Diese allein kann bis zu 5 Euro betragen, obwohl kein Geschäft zu Stande gekommen ist”, so Keller. So heißt es in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon in Ziffer 6.1 Satz 2 des (nicht öffentlichen) Amazon Pro-Merchant-Vertrags: “Wenn der Verkäufer einem Kunden im Zusammenhang mit einer Transaktion des Verkäufers entsprechend Paragraf 2.2 Geld zurückerstattet, so erstattet Amazon dem Verkäufer mit der nächsten Überweisung gemäß Paragraf 1.3 die von dem Verkäufer an Amazon bezahlte Verkaufsgebühr in der auf die Rückerstattung an den Kunden entfallenden Höhe, abzüglich einer Verwaltungsgebühr von entweder (a) zwanzig Prozent (20%) dieser Verkaufsgebühr oder (b) fünf Euro (EUR 5,00), je nachdem, welcher Betrag niedriger ist.”
Amazon hat trotz mehrmaliger Nachfrage auf die erhobenen Vorwürfe nicht reagiert.
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Lieferung entspricht nicht dem Angebot
In den allg. Geschäftsbedingungen von amazon ist zu lesen, dass der Kaufvertrag erst mit der "Versandbestätigung" geschlossen ist. Zuvor jedoch verschickt amazon die sogn. "Bestellungsbestätigung", die direkt aus dem angeklickten Artikel generiert wird. Mir ist es passiert, dass im Angebot von amazon 4 Bände einer Buchreihe für ca. 60 EUR angeboten werden, diese 4 Bände für 60 EUR anschließend auch in der "Bestellungsbestätigung" ausdrücklich bestätigt werden, aber in der "Versandbestätigung" dann aber nur 3 Bände. So wurden auch nur 3 Bände geliefert. Der Preis blieb bei 60 EUR gleich.
Meine Bemühungen, mit viel Schreiberei verbunden, den 4. Band noch geliefert zu bekommen, wurden damit kommentiert, dass weder das Angebot noch die Auftragsbestätigung auf 4 sondern auf 3 Bände lauteten.
Amazon kann also aufgrund seiner ABG vom Angebot und des - vom Besteller selbst nicht veränderbaren Internetbestelltextes frei Schnauze abweichen und darf sogar behaupten, dass der Besteller wohl lügt, wenn er sich auf dieses generierte, von ihm selbst unveränderbare Angebot stützt.
Wieder einmal zeigt sich, dass man dubiosen Methoden weltweit Geld verdienen kann, und es drängt sich der Verdacht eines globalen Systems auf.