Die Internetnutzung gehört nach einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein zu den Grundbedürfnissen eines Betriebsrates. Deshalb muss in Unternehmen, die das Internet ohnehin nutzen, ein Webanschluss zur Verfügung gestellt werden. Im vorliegenden Streitfall hatte ein Unternehmen seinem Betriebesrat den Internetzugang verweigert. Der Arbeitgeber beschäftigt rund 650 Mitarbeiter. Etwa 90 von ihnen verfügen an ihrem Arbeitsplatz über einen Zugang zum Web.
In einem weiteren Streitfall untersagte ein Arbeitgeber seinem Betriebsrat die Nutzung des firmeneigenen Intranets zur Information der Mitarbeiter. Auch hier entschied das LAG Schleswig-Holstein für den Betriebsrat. Die Arbeitnehmervertretung könne auch ohne Einverständnis des Arbeitgebers Informationen im Intranet veröffentlichen, lautete das Urteil.
Dennoch sind diese Entscheidungen über Internet und Intranet noch nicht endgültig. In beiden Fällen wurde bereits Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt. Voraussichtlich schon im kommenden Monat wird darüber entschieden.
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