Namensträger haben bei der Domainvergabe Vorrang vor Pseudo-Nutzern. Das beschloss der Bundesgerichtshof bei einem Rechtsstreit um einen Internetauftritt. Demnach könnte ein Internetnutzer, der seinen Namen für eine Homepage benutzen will, die Verwendung seines Namens durch einen selbstbenannten Pseudo-Nutzer verbieten lassen.
Damit gab der erste Zivilsenat einem Anwalt recht, der die Freigabe einer Homepage mit gleichlautendem Aliasnamen verlangte, da er unter demselben Namen seine eigene Anwaltskanzlei im Internet präsentieren wollte. Der beklagte Internetnutzer hatte den Aliasnamen aus den Anfangsbuchstaben von Familienangehörigen gebildet.
Der Bundesgerichtshof sah in dieser Nutzung einen unbefugten Namensgebrauch. Demnach sei die Verwendung eines Pseudonyms laut der Richter nur dann schützenswert, wenn der Name nicht nur allein für den privaten Internetauftritt benutzt werde, sondern auch im realen Leben eine Bedeutung hat.
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