Die Betreiber von Nachrichten-Suchmaschinen dürfen ihren Nutzern auch weiterhin Hyperlinks anbieten, die ohne Umwege direkt zum gewünschten Online-Artikel, beispielsweise einer Tageszeitung, führen. Mit einem entsprechenden Urteil hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt, die Berufung gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln aus dem Jahr 2000 wurde damit zurückgewiesen.
Schon im sogenannten Paperboy-Urteil konnte die Justiz keinen Verstoß gegen Urheber- oder Wettbewerbsrecht erkennen. Das Landgericht Köln hatte noch eine “sittenwidrige Ausnutzung eines fremden Arbeitsergebnisses” festgestellt, wenn mit ‘tiefen Links’ auf Inhalte verwiesen werde.
Geklagt hatte die Verlagsgruppe Handelsblatt, die es nicht akzeptieren wollte, dass Internetnutzer an ihrer Hauptseite und deren Werbebannern vorbei direkt zu den Inhalten gelangen konnten. Dadurch entstehe ein wirtschaftlicher Schaden, so das Argument des Klägers.
In der Urteilsbegründung heißt es, dass die Betreiber von handelsblatt.com keinerlei technische Maßnamen ergriffen hätten, um den Zugriff auf die Artikel zu unterbinden. Also hätten Suchdienste wie Paperball oder Newsclub auch keine solchen Barrieren überwinden müssen. Damit wird der Hyperlink einer Direkteingabe einer URL gleichgesetzt.
Weiter schreiben die Richter, der Suchdienst biete der Allgemeinheit einen “erheblichen Zusatznutzen”, indem er eine Vielzahl von Informationsquellen erschließe. Dabei würden die Quellen nicht verschleiert.
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