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Steht der Datenklau im Funknetz unter Strafe?

Ist das Abhören drahtloser Computernetze strafrechtlich abgedeckt oder besteht hier eine Lücke?
Den aktuellen Grund für diese Frage liefert eine wissenschaftliche Untersuchung von zwei Bonner
Jura-Doktoranden. Demnach könnte es sein, dass ein Täter, der ein Wireless LAN abhört, straffrei
ausgeht. Doch die Strafrechtsexperten aus dem Bundesministerium der Justiz sagen: “Der
Strafrechtsschutz ist eindeutig gegeben”.
Nach der Darstellung von Kay Schumann und Maximillian Dornseif bietet insbesondere der
Paragraf 202a des Strafgesetzbuchs (StGB) “das rechtliche Einfallstor” bei Angriffen auf Wireless
LANs. Außerdem haben sie noch “einschlägigen Regelungen” der die Paragrafen 303a und b in ihre
Betrachtung einbezogen, die das “Angriffsobjekt” selbst behandeln.

Die Lücke im Gesetz

“Wir kritisieren, dass das Gesetz 202a die Übertragung verschlüsselter Daten nicht erfasst”, so
die Juristen. Diese Lücke wäre schon bei der Schaffung des Paragrafen erkennbar gewesen. Gesetze,
die diese Lücke vollständig ausfüllten, seien ihnen unbekannt.

Die Doktoranden haben zusammen mit dem Informatiker Christian Klein einen Aufsatz über ihre
Erkenntnisse veröffentlicht, der in der Zeitschrift “Datenschutz und Datensicherheit 4/2002”
erschienen ist. Nun sorgt dieser Artikel für Aufregung.

Das Gesetz ist dicht

Nach Ansicht des Experten aus dem Justizministerium ist es zwar durchaus legitim, eine
wissenschaftliche Auseinandersetzung um den Paragrafen 202a zu führen, doch spiegele die Praxis
eine andere Wahrheit wieder.

So zweifeln die angehenden Doktoren sogar an, dass eine Verschlüsselung zweifelsfrei bewirke,
dass ein Datenklau aus dem WLAN rechtliche Konsequenzen nach sich ziehe. Das Justizministerium
sagt, die Verschlüsselung reiche. Denn jeder, der zufällig oder gewollt in eine solche drahtlose
Computer-Kommunikation eindringt, könne dadurch erkennen, dass die Botschaft einem anderen
gelte.

Ein Paragraf reicht nicht aus

Darüber hinaus gebe es noch ein Bündel an Gesetzen und Vorschriften, die dem Klau von
elektronischen Informationen rechtliche Konsequenzen folgen lassen können. So regelt etwa Paragraf
95 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) das Abhören von Funkanlagen. Paragraf 17 des UWG,
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, stellt dagegen grundsätzlich das Ausspionieren von
Geheimnissen unter Strafe.

Dagegen wenden die Jungjuristen ein: “Der Paragraf 17 UWG schützt nur Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse, deckt also nur einen Teilaspekt des Problems ab. Das gleiche gilt für andere
Vorschriften des Nebenstrafrechtes.”

Das Justizministerium ergänzt die UWG-Bestimmungen noch den Paragrafen 41 des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und Paragraf 101 in der Wirtschaftgesetzgebung (WiKG), die
Daten, insbesondere Wirtschaftdaten schützen.

Außerdem weist die Bundesbehörde auf die Bundesdrucksache 10/5058 hin, die die Motivlage
erläutert. Hier finde sich am deutlichsten eine Auslegung in punkto technischer Ausstattung.
Außerdem habe die Bundesregierung bereits die Cybercrime-Konvention der EU unterzeichnet. Hier
sind die Artikel 2 und 3 für das rechtswidrige Abfragen von Sendeinformationen zuständig.

Die Kritik verfestigt sich

Schumann und Dornseif üben dennoch Kritik: “Schon die Formulierung, es gäbe “eine Menge
Gesetze und Bestimmungen”, die sicherstellten, dass der Angreifer beim Ausspähen von WLANs zu
bestrafen sei, zeigt doch, in welche juristischen Untiefen wir hier geraten.” Es gebe eben nicht “die”
Vorschrift, die hier in allen Fällen einen gesetzlichen Schutz gewährt, sondern nur Vorschriften, die
Teilbereiche abdeckten.

Zudem gingen die Regelungen, die zumindest die strafrechtlich relevanten Aspekte abdeckten,
grundsätzlich von einem “Einbrechen” aus. Die strafrechtliche Grundnorm für das bloße “Abhören”
von Daten sei jedoch nun einmal der Paragraf 202a StGB. Bei den beschriebenen Angriffen auf das
drahtlose LAN, werde nicht “eingedrungen”, sondern nur “zugehört”. Das Ganze sei also zunächst
einmal vergleichbar mit jemandem, der ein Gespräch seiner Nachbarn auf der Parkbank mitanhöre.

Die Gesetzesschwäche ist kein Freibrief

Doch als Freibrief mögen die Bonner Strafrechtsdogmatiker den umstrittenen Paragrafen auch
nicht deuten. Es sei naiv, daraus zu schließen, dass jegliche Angriffe auf Funknetzwerke straffrei
ausgingen. “Dass ein Täter sich eventuell, vielleicht sogar in der Mehrzahl der Fälle, nach anderen
strafrechtlichen Nebengesetzen strafbar macht, bestreiten wir in keiner Weise”, räumen sie ein.

Diese Nebengesetze deckten allerdings jeweils nur einen Teil der möglichen Tatszenarien ab.
Fakt bleibe, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung des Paragrafen 202a StGB nicht sein Ziel
erreicht habe.

Silicon-Redaktion

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