Der Bau von Mobilfunkanlagen darf nicht behindert werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Fall, in dem die Stadt Koblenz die Nutzung einer Mobilfunkanlage verboten hatte, da sie gegen den vorgesehenen Bebauungsplan verstieß.
Die beklagte Stadt Koblenz hatte die Nutzung einer Mobilfunkanlage untersagt, die auf einem Hochhaus errichtet wurde. Den Antrag die Anlage zu genehmigen, lehnte die Stadt unter Hinweis auf die Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplanes ab. Weil die flächendeckende Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen jedoch einen Bestand des Allgemeinwohls darstellt, seien solche Projekte von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes befreit, hieß es in dem Urteil des OVG. Damit dürfte auch die Zeit vorbei sein, in der Dorfbewohner ihre Nachbarn mit Sensen und Heugabeln wegen Mobilfunkstandorten im Dorf verfolgten.
Ein von der Stadt entwickeltes Alternativkonzept für größere Sicherheitsabstände zwischen Mobilfunkanlagen und Bevölkerung um die befürchtete schädliche Strahlung abzuschwächen, berücksichtigte das Gericht bei seiner Entscheidung nicht. Solche Ängste seien wissenschaftlich derzeit nicht bewiesen, hieß es in einer Pressemitteilung.
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