Gegenseitige Diffamierung von Ebay-Usern ist legal
Ebay-Kunden, die mit der gekauften Ware oder den Leistungen des Verkäufers nicht zufrieden waren und daraufhin ihrem Ärger Luft machen, sind rechtlich abgesichert – zumindest in den USA.
Ebay-Kunden, die mit der gekauften Ware oder den Leistungen des Verkäufers nicht zufrieden waren und daraufhin ihrem Ärger Luft machen, sind rechtlich abgesichert – zumindest in den USA. Und zwar selbst dann, wenn sie im Rahmen einer Bewertung des Verkäufers sehr deutliche Worte für ihren Kommentar gewählt haben. Das hat ein Bundesgericht in Kalifornien jetzt entschieden.
Stein des Anstoßes war eine Klage des Ebay-Users Roger Grace gegen das Auktionshaus. Er hatte bei einem gewissen Tim Neely Ware gekauft, die nicht seinen Vorstellungen von Qualität entsprach und quittierte das mit einem deftigen Eintrag in Neelys Benutzerprofil. Als sich letzterer mit den Worten “Er sollte von Ebay ausgeschlossen werden!!! Durch und durch unehrlich!!!” im Profil des Käufers revanchierte, forderte Grace das Online-Auktionshaus auf, den Eintrag zu entfernen. Ebay weigerte sich, Grace klagte.
Nun stellte das Gericht fest, dass Ebay nach einem Gesetz von 1996 über Online-Dienste nicht für die Kommentare seiner Nutzer verantwortlich gemacht werden kann und auch nicht dazu verpflichtet ist, diese zu entfernen – auch wenn sie sich an der Grenze der Diffamierung bewegen oder diese gar überschreiten. Einen Präzedenzfall für Deutschland gibt es bis dato noch nicht.