Die Verschleierung von Internet-Nutzungsdaten kann in Deutschland nicht verboten werden. Das Landgericht Frankfurt hat jetzt einen Beschluss der Vorinstanz aufgehoben, demzufolge der Internet-Dienstleister An.On (Anonymität Online) Nutzerdaten für eine bestimmte IP-Adresse für das Bundeskriminalamt erheben sollte. Für dieses Urteil des Amtsgerichts Frankfurt/Main bestehe “keine Rechtsgrundlage”, so das Gericht.
Damit kommt etwas mehr Klarheit in das Dilemma, dass auf der einen Seite Internet-User im Teledienste-Datenschutzgesetz (TDDSG) verbrieften Anspruch auf die Vertraulichkeit ihrer Daten haben, und auf der anderen Seite die Strafverfolgungsbehörden in Einzelfällen berechtigtes Interesse an eben diesen Daten anmelden.
Den Beschluss, den das Landeskriminalamt Hessen erwirkte, hatte als Rechtsgrundlage die Paragrafen 100g und h der Strafprozessordnung. Demnach hätte An.On seine Nutzer wegen Straftaten “von erheblicher Bedeutung” herausfiltern müssen. Mit diesem Begriff sei zum Beispiel auch das Herunterladen einer illegalen Musikkopie erfasst.
Die Paragrafen 100g und h ermöglichen grundsätzlich nur die Auskunft über eine Verbindung, nicht aber die künftige Überwachung, wie es in einem Bericht des Projektes heißt. An.On erhebt und speichert keine Daten, da der Dienst ja gerade die Anonymität des Anwenders gewährleisten will. Im Einzelfall ist eine Überwachung möglich, wenn es sich um Tatbestände wie Mord oder Entführung handelt. Derartige Fälle behandeln aber die Paragrafen 100a und b der Strafprozessordnung.
Auf den Beschluss von Anfang Juli reagierten die Projektpartner mit einer Beschwerde, woraufhin das Landgericht die Überwachung aussetzte. Wegen eines “technischen Versehens” erreichte diese Meldung die Betreiber erst Ende August. Wegen der unsicheren Rechtslage entschied sich An.On, die bisher gesammelten Daten nicht herauszugeben.
Trotz des neuen Beschlusses konnte das BKA einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss erwirken und erzwang so die Herausgabe der Daten. Dieses Vorgehen der Polizei wird nun im Rahmen einer Beschwerde gesondert geprüft.
Die Umsetzung des Beschlusses brachte die Betreiber in ein Dilemma: Zum einen wurde in einigen Foren die Veränderung des Quellcodes auf dem JAP-Server (Java Anonymous Proxy) bemerkt. Auf der anderen Seite konnte An.On keine Meldungen über die neu installierte Überwachungssoftware veröffentlichen, um die Ermittlungen nicht zu gefährden. Bei den Nutzern führte das zu Verunsicherung. Um das Vertrauen der User in An.On wieder herzustellen, haben sich die Betreiber des Dienstes verpflichtet, eine Massenüberwachung “technisch definitiv auszuschließen”. Dennoch soll im Ausnahmefall eine Einzelüberwachung technisch möglich bleiben.
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