Wer als Internet Service Provider Webseiten mit strafbarem Inhalt wie rassistisch-nationalistische Beschimpfungen in volksverhetzender Art, Morddrohungen und Anstiftung zu Straftaten zur Verfügung stellt, kann dafür haftbar gemacht werden. Aber nur dann wenn er wissentlich seinen Web-Space dafür hergibt. Das hat der Bundesgerichtshof nun entschieden.
Die Karlsruher Richter wiesen die Klage eines Mannes gegen den Anbieter ‘1&1 Internet AG’ ab. Der Kläger hatte Schmerzensgeld von knapp 5000 Euro geltend gemacht, weil der ISP Webseiten hostete, auf denen dem Kläger die genannten Straftaten angedroht worden waren. Der Anwalt des Klägers hatte betont, der Kläger habe den Dienstleister mehrmals auf die betreffenden Webseiten hingewiesen. Diesen Hinweisen hätte die Beklagte nachgehen müssen. Die Korrespondenz zwischen Kläger und Beklagter konnte der Kläger indes nicht nachweisen.
Der BGH stützt seine Entscheidung auf die einschlägigen Normen im Teledienstegesetz. Danach wird die Verantwortung der ISPs eingeschränkt mit der Begründung, dass sie die Inhalte nicht veranlasst haben und es angesichts der Vielzahl fremder Inhalte nicht mehr möglich ist, diese zu kontrollieren. Deshalb liege die Beweispflicht beim Kläger. Die Revisionsentscheidung hat bei der Frage der Beweislast damit eine ‘Leitentscheidung’ für künftige Fälle getroffen.
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