ASP-Anbieter, die grenzüberschreitende Lizenzabkommen haben und gar interkontinental ihre Geschäfte abwickeln, sollten sich sehr genau mit der Steuergesetzgebung beider betroffener Länder auseinandersetzen. Ansonsten könnten sie wegen Steuerhinterziehung verklagt werden. Einige Staaten haben schließlich das Recht, Steuern auf eben diese Lizenzbeträge zu erheben. Das mahnt John Duncan, Berater bei der Gruppe Nixon Peabody an.
Obwohl die Software physisch auf dem Rechner des Anbieters verbleibe und nicht sie sondern eher ein Service angeboten und gebraucht werde, fielen die meisten internationalen ASP-Verträge unter das Lizenzrecht. Immer noch, so der Berater, sei in solchen Verträgen und in den Service Level Agreements schließlich von einer Anwendung die Rede, nicht von einem Dienst. Und dies schreibe eben die Beachtung des Steuerrechts vor, da Bezahlungen, die unter dem Lizenzrecht getätigt würden, als Lizenzgebühr gälten und diese in den meisten Industrienationen versteuert werden müsse. “Auch wenn dies nicht für alle Länder gilt und auch dort wo es gilt, nicht immer angewendet wird, kann die Nachzahlung zum Teil empfindlich werden”, sagt Duncan gegenüber dem Branchenmagazin ‘ASP-News’.
Beispielsweise sei dies zwischen Japan und den USA momentan die Regel. Er führt an, dass ein in Japan ansässiger ausländischer ASP-Kunde eines US-Anbieters zehn Prozent der Lizenzgebühr an den Staat abführen müsse. Hier gelte, so Duincan, die einfache Regel, dass ein Staat ab einer gewissen Summe Interesse an den Geschäften der Nicht-Steuerzahler bekommt. Die zunehmende Verbreitung von ASP- und Hosting-Diensten und der Einsatz von Breitband mache diese Geschäfte interessant für Finanzministerien. Duncan: “Dafür müssen die Staaten zwar einiges an Detektivarbeit leisten, aber das werden sie tun, wenn es eine Chance gibt, Geld einzunehmen.” Er empfiehlt zur Umgehung dieses Problems, in den Verträgen von einem “Service” statt einer “Software” zu sprechen. Für solche Geschäfte gebe es meist noch keine Handhabe.
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