Die Preisauszeichnung von Waren im Internet ist für den Händler nicht verbindlich. So hat das Landgericht Essen zugunsten einer Internetfirma entschieden, die Computerteile verkauft. Sie hatte die Lieferung an einen vermeintlichen Käufer verweigert, nachdem sie festgestellt hatte, das der auf der Website angegebene Preis versehentlich zu niedrig angegeben wurde.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, es sei kein Kaufvertrag zustande gekommen. Dies gelte grundsätzlich selbst dann, wenn der Eingang der Bestellung mit den falschen Preisen bestätigt wurde. Die Preiskennzeichnungen im Internet seien mit denen in Schaufenstern vergleichbar, die ebenfalls keinen Anspruch zum Erwerb mit dem angegebenen falschen Preis begründete, berichtet die Wirtschaftswoche.
Rechtsexperten weisen immer wieder darauf hin, dass Geschäfte im Internet trotz vieler Besonderheiten grundsätzlich nicht anders behandelt werden als solche im traditionellen Geschäftsverkehr. Gar auf einen rechtsfreien Raum, wie manche meinen, könne man sich schon lange nicht mehr berufen.
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