Die bundesdeutsche Rechtsprechung zur Verwendung von Internet-Domains ist um ein bedeutendes Urteil erweitert worden: Der Betreiber der Site ‘tauchschule-dortmund.de’ darf den Namen der Stadt nicht weiter verwenden. Es war mit seiner Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen die Nichtzulassung einer Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm gescheitert. Damit ist dieses Urteil rechtskräftig, das damit begründet wurde, dass durch die Bezeichnung der Website, der “gute Ruf der Stadt” beschädigt werden könnte.
Der Anbieter erwecke außerdem den Eindruck, er betreibe die größte Tauchschule in Dortmund – was nicht erwiesen sei. Das OLG kam zusätzlich zu der Auffassung, das Unternehmen wolle sich “mit fremden Federn schmücken” und den Ruf Dortmunds als Sportstadt mit zahlreichen Olympiasiegern ausnutzen. Obwohl das Urteil eine außerordentlich breite Wirkung in der gesamten Republik haben dürfte, sprachen die Richter dem Fall eine grundsätzliche Bedeutung ab und ließen eine Revision nicht zu. Dem stimmte der BGH jetzt zu.
Website-Betreiber, die den Namen ihrer Stadt oder anderer Städte in Kombinationen verwenden, müssen sich nach Ansicht von Beobachtern jetzt darauf einstellen, von den betroffenen Kommunen auf Unterlassung verklagt zu werden. Zuletzt hatte das OLG für Aufsehen gesorgt, als es die Verwendung von Gattungsbegriffen in URLs grundsätzlich für zulässig erklärte und damit einen Präzedenzfall schuf. Die Internetnutzer seien inzwischen so aufgeklärt, dass sie etwa hinter der Domain ‘zwangsversteigerungen.de’ nicht den einzigen Anbieter auf diesem Gebiet vermuteten, hieß es in der Urteilsbegründung.
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