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Bundesgerichtshof untersagt T-Online-Werbung

T-Online darf sich nicht mehr als “Europas größter Onlinedienst” bezeichnen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Die Bezeichnung sei “teilweise irreführend und deshalb unlauter”, hieß es. Die Richter gaben damit einer Klage von AOL statt und bestätigten im Wesentlichen eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamburg.
AOL hatte gegen diese Formulierung und ähnliche Slogans geklagt, die T-Online in den Jahren 1999 und 2000 benutzt hatte. Nach dem Urteil sind Behauptungen wie “T-Online ist Europas größter Onlinedienst”, “T-Online ist heute schon eines der weltweit größten Internetunternehmen” oder “T-Online ist der größte Internet-Provider Europas” falsch, weil T-Online unter anderem in Großbritannien und in Skandinavien nicht vertreten war.

Außerdem gehe “der durchschnittliche Verbraucher” davon aus, dass sich der Slogan nicht nur auf die Zahl der T-Online-Kunden beziehe, sondern dass T-Online auch “am häufigsten und umfangreichsten” benutzt werde. Das sei aber nicht der Fall gewesen.

Slogans, die sich nur auf die Kundenzahl beziehen, sind jedoch weiter zulässig, so etwa “T-Online ist der größte Online-Service Europas mit über … Kunden”. Das Urteil dürfte vor allem die beteiligten Anwälte freuen: Der Streitwert wurde auf rund 1,3 Millionen Euro festgesetzt, meldete die Nachrichtenagentur AFP.

Silicon-Redaktion

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