Ebay-Käufer können möglicherweise die Bezahlung ersteigerter Artikel verweigern, wenn sie mit der Ware nicht zufrieden sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft, ob das Widerrufsrecht bei ‘Fernabsatzverträgen’ – also etwa beim Kauf per Telefon – auch für Versteigerungen des Internet-Auktionators gilt.
In einer mündlichen Verhandlung am Mittwoch deutete die Senatsvorsitzende Katharina Deppert an, dass gegebenenfalls eine zweiwöchige Widerrufsfrist auch beim Internetkauf über Ebay durch den Verbraucherschutz gedeckt sein könnte.
Noch ist nichts entschieden in dem Fall, mit dem sich die Richter zu befassen haben. Dabei geht es darum, dass ein Verbraucher die Bezahlung verweigert hat, weil die gekaufte Ware – ein Diamantenarmband – nicht seinen Erwartungen entsprach. Er machte ein Widerrufsrecht geltend, das es bei solchen Versteigerungen eigentlich gar nicht gibt.
Der Kläger-Anwalt Götz Jordan argumentierte, das Ebay-Verfahren sei keine echte Versteigerung, bei der der Vertrag erst mit dem Zuschlag des Auktionators zu Stande kommt, sondern ein Geschäft, bei dem automatisch der Meistbietende zum Zuge kommt. Auch Deppert merkte an, ähnlich wie bei einer telefonischen Order erfolge die Bestellung über Ebay “relativ blind”, so dass der Käufer eventuell eine nachträgliche Möglichkeit haben müsse, sich von dem Geschäft zu lösen.
Mit Widerrufsrechten müssen sich künftig dann vielleicht auch die frischgebackenen Online-Händler beschäftigen, die jetzt ihr Zertifikat erhielten. Insgesamt 26 Frauen und Männer belegten in dem Lehrgang ‘Existenzgründung im Online-Handel’ Kurse in Betriebswirtschaft, Buchhaltung, Steuern, Einkauf und Logistik, Marketing, Internetrecht und eben Online-Handel. Die Fortbildung war unter anderem initiiert worden von der Industrie- und Handelskammer sowie Ebay und wurde unterstützt vom Bundeswirtschaftsministerium.
Bis zum 16. Dezember bekommen die Absolventen jetzt noch Unterstützung von Unternehmensberatern und Ebay-Powersellern. Die weiteren Schritte in die Selbstständigkeit müssen sie dann selbst tun.
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