Ein Verkäufer bei einer Online-Auktion, zum Beispiel bei Ebay, kann zusätzlich Mehrwertsteuer verlangen, wenn er dies im Angebot ausdrücklich vermerkt hat. Das gelte auch, wenn laut den Geschäftsbedingungen von Ebay die Mehrwertsteuer bereits im Kaufpreis enthalten sei.
So hat das Landgericht Osnabrück entschieden. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses hätten keinen Einfluss auf den Vertrag zwischen Käufer und Anbieter. Diese beträfen lediglich das Verhältnis zwischen Nutzern und der Online-Plattform.
Im konkreten Fall hatte der Beklagte ein schadhaftes Lastwagenfahrgestell ersteigert. Im Angebot war festgehalten, dass der Kaufpreis netto zu verstehen sei, und dass zusätzlich Mehrwertsteuer gezahlt werden müsse, erklärte das Gericht. Dieser hatte jedoch die Zahlung der Summe verweigert. Wegen des Vermerks habe es sich nicht um eine überraschende Klausel gehandelt, weshalb das Gericht dem Verkäufer des Fahrgestells die Rechtmäßigkeit seiner Forderung bescheinigte. Wenn der Käufer sein Gebot als Bruttopreis abgegeben habe, dann hätte er das ausdrücklich vermerken oder sein Gebot anpassen müssen, erklärte der Richter.
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