Urteil: ISP muss Kundendaten nicht herausgeben
Ein Internet Service Provider ist nicht verpflichtet, den Namen und die Anschrift eines Anwenders mitzuteilen, der Musikdateien zum Herunterladen anbietet und damit das Urheberrecht verletzt.
Ein Internet Service Provider (ISP) ist nicht verpflichtet, den Namen und die Anschrift eines Anwenders mitzuteilen, der Musikdateien zum Herunterladen anbietet und damit das Urheberrecht verletzt. Das hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main entschieden. Ein Musikunternehmen hatte einen Anwender verklagt, der MP3-Dateien illegal ins Netz gestellt hatte.
Nach der Entscheidung ist der ISP jedoch verpflichtet, den Internet-Zugang zu sperren, sobald er Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten erlangt. Dagegen muss der Provider keine Auskunft über Dritte erteilen, die den Internetzugang für rechtswidrige Angebote nutzen. Der ISP verletze weder selbst Urheberrechte noch sei er ein Gehilfe des Verletzers, so die Begründung der Richter.
Im Dezember 2004 hatte das Oberlandesgericht München ähnlich entschieden und damit ein Urteil des Landgerichts München vom Juli 2004 kassiert. Der Musikkonzern BMG hatte von einem ISP nähere Angaben zu einem Anwender verlangt, der einen FTP-Server betrieb. In einem ähnlichen Verfahren in Hamburg tritt derzeit die Plattenfirma EMI als Klägerin auf.