Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP), die seit kurzem unter Bundesnetzagentur (BNetzA) firmiert, will für die Nutzung von ‘Fixed Wireless Access’ Frequenzen aus dem Bereich 3400 – 3600 MHz neu zuteilen. Diesen Schritt begründet die Agentur mit vermehrten Bedarf bei WLAN-Frequenzen, und dabei besonders von Systemen der Standardfamilie IEEE 802.16.
“Die Frequenzen, die teilweise schon vor vier Jahren für WLL-Nutzungen (Wireless Local Loop) zugeteilt wurden, sind gut für breitbandige drahtlose Verteilsysteme geeignet”, erklärt die BNetzA in einem Thesenpapier. WLL erlebte während des Dotcom-Booms eine Blüte, konnte sich jedoch nicht am Markt durchsetzen.
“Fast 1700 WLL-Frequenzzuteilungen an 20 verschiedene Unternehmen” seien damals erteilt worden. Viele davon wurden inzwischen von den Unternehmen freigegeben oder von der Behörde zurückgefordert, da die Lizenzen nicht genutzt wurden. “Die Frequenzen werden für eine Nutzung durch breitbandige drahtlose Verteilsysteme zugeteilt”, heißt es jetzt. Dabei sei jedoch WiMax nur eine Technologie neben anderen.
“Mit den zusätzlichen Frequenzen verbinden wir natürlich auch die Hoffnung, dass Alternativen zum Festnetzzugang entstehen, die in Gebieten, die nicht durch DSL erschlossen sind, einen breitbandigen Zugang zum Internet eröffnen”, so Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur. Dabei wolle die Agentur bei der Vergabe möglichst technologieneutral und flexibel bleiben. Man habe aus den Fehlern der Vergangenheit, wie etwa bei WLL, gelernt.
“Wir müssen dem Markt weitere Spielräume zu einer effizienten Frequenznutzung eröffnen”, betont Kurth. Über “Phantomplanungen”, die nicht dem Stand der Technik oder des Marktes entsprachen, wurden in der Vergangenheit oft Spektren blockiert. Daher werden nur Anbieter eine Lizenz bekommen, die auch tatsächlich schnell den Funkbetrieb aufnehmen. Kurth könne jedoch nicht ausschließen, dass es bei der Zuteilung zu Überschneidungen kommt. “Um Missverständnissen vorzubeugen”, schloss Kurth, “die eigentlichen Frequenzzuteilungen erfolgen – bei aller Innovationsfreude – streng auf der Grundlage des Telekommunikationsgesetzes (TKG).” Das soll die Koexistenz verschiedener Investitionen möglich machen.
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