Deutschlands oberstes Verwaltungsgericht, das Bundesverwaltungsgericht, hat sich nun umfassend mit der Frage beschäftigt, wann aus Internet-Cafés illegale Spielhöllen werden (BVerwG, Urt. v. 9.3.2005 – 6 C 11.04). Der Sachverhalt in Kurzform: Um die Attraktivität für Besucher eines Internet-Cafés zu erhöhen, wurden in einem Internet-Café mehrere Computer zu einem lokalen Netzwerk zusammengeschlossen. Diese – technisch nicht sehr aufwendige – Maßnahme ermöglichte es den Caféhaus-Besuchern gemeinsam Computerspiele gegen- und miteinander zu spielen. Auf die Möglichkeit des gemeinsamen Spielens wurde hingewiesen.
Die juristisch relevante Fragestellung ist, ob sich durch die Möglichkeit des Spielens der Gewerbezweck ändert. Kurzum, ob das Internet-Café nunmehr zu einem genehmigungspflichtigen Spielhallenbetrieb wird. Wenn ja, ist eine Genehmigung erforderlich. Wird diese nicht eingeholt, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die zur Gewerbeuntersagung führt. Nachdem sich das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht schon zu der Sache geäußert hatten, hat das Bundesverwaltungsgericht nun für Klarheit gesorgt.
Computer sind dann als “Spielgeräte” einzustufen, wenn damit Unterhaltungsspiele genutzt werden können und diese Nutzung gewerblich zur Verfügung gestellt wird. Es kommt nicht darauf an, ob die aufgestellten Computer auch tatsächlich zum Spielen genutzt werden. Es reicht aus, dass Computer grundsätzlich die Nutzung mittels Computerspielen zulassen und der Caféhaus-Besucher selbst entscheiden kann, ob er die Möglichkeit des Spielenkönnens in Anspruch nimmt. Die Annahme eines spielhallenähnlichen Betriebes sei dann bereits gerechtfertigt. Mit Blick auf den Jugendschutz sei damit bereits ein Gefährdungspotential gegeben, was nur durch die Einholung einer Spielhallenerlaubnis eingedämmt werden kann. Für alle die, die nun glauben, sie sollten sich eine Spielhallenerlaubnis besorgen, hier ein paar Tipps:
Eine Spielhallenerlaubnis braucht, wer gewerbsmäßig ein Unternehmen betreibt, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung, des § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient.
Sie wollen mehr wissen? Detaillierte Informationen werden von der Stadt Kiel bereitgestellt. Hier ein paar Auszüge:
Nichts für ungut, aber wenn Sie anfangen, ihre Computer zu vernetzen und irgendwie spielerisch veranlagt sind, sollten Sie bei Ihrer Behörde nachfragen, ob das alles so in Ordnung ist, was sie da verkabeln.
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