GPS-Überwachung (Global Positioning System) von verdächtigen Einzelpersonen ist mit dem Grundgesetz vereinbar, greift nicht in die Privatsphäre ein und die Ergebnisse dürfen für eine Anklage verwendet werden. Das ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes. Eine Verfassungsklage eines Verurteilten wurde damit abgewiesen.
Ein Ex-Terrorist hatte gegen die Observation geklagt, und zwar durch alle Instanzen. Ohne Erfolg. Die Verfassungsrichter befanden alle durch Satellitenüberwachung erlangten Daten für gültig, die eine Verwicklung des Klägers in vier Mordversuche und weitere Sprengstoffanschläge nachwiesen. Die Strafverfolgungsbehörden hatten zunächst, wie es jetzt heißt, einen Peilsender in das Fahrzeug des Verdächtigen eingebaut. Dieser wurde entdeckt und vernichtet – und von der Polizei bei nächster Gelegenheit durch einen GPS-Sender ersetzt. Jener hatte Strecken- und Parkzeiten-Informationen an die Behörden geliefert, was eine Überführung erleichtert habe.
Der verurteilte Straftäter hoffte offenbar, dass GPS, da es besonders intensiv in die grundrechtlich geschützte Privatsphäre eingreife, ein gesondertes Gesetz für die legale Satellitenüberwachung verlange. Die Richter entschieden jedoch, dass eine technische Observation von Verdächtigen im Regelfall nicht deren Privatsphäre verletze. Die Richter empfahlen dem Staat aber Aufmerksamkeit im Umgang mit den neuen Technologien.
Bundesinnenminister Otto Schily sieht das etwas lockerer und betont die Vorzüge des Urteils der Verfassungsrichter. “Die heutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts begrüße ich nachdrücklich. Derartige Informationen benötigt die Polizei, um Verdächtige und ihre Bewegungen genau orten zu können. Damit hat das Bundesverfassungsgericht ein für die polizeiliche Ermittlungspraxis bedeutsames Instrument bestätigt und die Nutzung modernster technischer Methoden für die Kriminalitätsbekämpfung abgesichert.”
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