Wer neben einem Softwarekauf auch einen entsprechenden Wartungsvertrag abschließt, muss damit rechnen, dass der Anbieter auch wieder aus dem Vertrag aussteigen kann. Wie jetzt in einem Gerichtsurteil bestätigt, müssen Hersteller Wartungsverträge zeitlich nicht unbegrenzt wahrnehmen.
Voraussetzung ist, dass der ISV (Independent Software Vendor) die gesetzliche und vertragliche Kündigungsfrist einhält. In einem Urteil gab das Oberlandesgericht in Koblenz einem Hersteller von Fachsoftware im Streit mit einem Bauunternehmer recht.
Der Softwarehersteller ist gemäß der vertraglich festgelegten Kündigungsfrist aus dem Wartungsvertrag ausgeschieden. Daraufhin erklärte der Bauunternehmer, dass er auf die Wartung der Fachsoftware angewiesen sei, und die Kündigung nicht zulässig sei. Zudem verweigerte er die Zahlung von bereits erbrachten Leistungen.
Nach Ansicht des Gerichtes entbehrt diese Haltung jedoch der rechtlichen Grundlage und das Baugeschäft muss bezahlen. Zudem sei die Kündigung rechtmäßig. Komme es bei Abschluss solcher Verträge jedoch zu absehbaren Wartungsarbeiten, wie etwa im Zuge der Euro-Umstellung, so dürfe sich ein ISV einer solchen Verpflichtung auch nach einer Vertragskündigung nicht entziehen.
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