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Internet-Pornos rechtfertigen fristlose Kündigung

Arbeitnehmer, die während der Arbeitszeit stundenlang privat im Internet unterwegs sind, müssen mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in einem Grundsatzurteil. “Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer auf Internetseiten mit pornografischem Inhalt zugreift”, heißt es in der Urteilsbegründung. Übermäßiges Internet-Surfen verstoße auch dann gegen die vertraglichen Pflichten des Arbeitsnehmers, wenn der Arbeitsgeber dies nicht ausdrücklich verboten habe.

Das Gericht entschied damit über den Fall eines entlassenen Schichtführers des Chemiekonzerns BASF. Der Mitarbeiter hatte in zwei Instanzen erfolgreich gegen seine Kündigung wegen der Privatnutzung des Internets geklagt. Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte nun die Revision des Arbeitgebers Erfolg.

Die BASF-Betriebsleitung hatte im Herbst 2002 einen deutlichen Anstieg der Internetkosten festgestellt. Bei innerbetrieblichen Ermittlungen wurde festgestellt, dass ein Schichtführer innerhalb von drei Monaten 18 Stunden privat im Internet gesurft habe, davon fünf Stunden auf pornografischen Seiten. Dadurch seien Kosten von 108 Euro entstanden. Der Beschuldigte hatte zwar private Internet-Zugriffe eingeräumt – die Dauer sei jedoch erheblich geringer gewesen. Von einem Verbot der privaten Internet-Nutzung habe er zudem nichts gewusst. Seiner Ansicht nach hätte zunächst eine Abmahnung genügt.

Für die Nutzung des Internets am Arbeitsplatz hat die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di klare Regeln gefordert. Es müsse eindeutig definiert sein, was erlaubt sei und was nicht. Immer wieder würden Beschäftigte abgemahnt oder gekündigt, ohne dass in Unternehmen zuvor kommuniziert worden sei, dass dies vom Arbeitgeber als Fehlverhalten betrachtet werde.

Silicon-Redaktion

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