Mit dem jetzt veröffentlichten Beschluss hat der Bundesgerichtshof einen seit Jahren schwelenden Streit um die Rechtsnatur von Internet-Adressen beendet. Laut dem Beschluss, stellt die ‘Internet-Domain’ als solche kein Vermögensrecht dar. Pfändbar seien jedoch die Ansprüche des Inhabers, die sich aus dem Vertragsverhältnis mit der Domainregistrierung ergeben.
Daher könnten Domains bei Zwangsvollstreckungen gepfändet werden. Jedoch nur die Ansprüche gegenüber der Denic seien pfändbar. Dabei spielt der Marktwert einer Domain eher eine untergeordnete Rolle. Als Wert wird die Schätzung des Gläubigers herangezogen, was durch den Bundesgerichtshof ebenfalls bestätigt wurde.
“Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Domaininhabers gegen die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag”, so die Richter in ihrem Urteil, müsse nicht als Geldzahlung erfolgen. Möglich sei auch eine “Überweisung an Zahlungs Statt”. Das bedeutet, dass der Gläubiger statt Geld die Rechte an einer Internetadresse bekommt. Im konkreten Fall hatte die Beschwerdeführerin zwei Internet-Domains auf sich selbst überschreiben lassen.
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