Zum neuen Jahr tritt das ‘Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes’ (IFG) in Kraft. Damit können Bürger die Akten der Bundesverwaltung einsehen und bei Bundesbehörden Informationen abfragen. Hierzu zählen Schriftstücke in herkömmlichen Akten, elektronisch gespeicherte Informationen, Zeichnungen, Grafiken, Pläne sowie Ton- und Videoaufzeichnungen.
Persönliche Daten der Bürger sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bleiben jedoch geschützt, heißt es aus Berlin. Peter Schaar, dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz, wird zugleich die Aufgabe eines Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit übertragen. Den Bundesbeauftragten kann jeder Bürger anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang verletzt sieht.
Um Zugang zu den Informationen zu erhalten, müssen die Bürger einen Antrag stellen. Dieser muss nicht begründet werden – das Motiv des Antragstellers spielt keine Rolle. Die Behörde hat unverzüglich zu reagieren, im Regelfall binnen eines Monats. Sie kann eine formlose, mündliche oder schriftliche Auskunft geben, Akteneinsicht gewähren oder Schriftstücke in Kopie übersenden. Die Auskünfte sind kostenpflichtig – eine Gebührenordnung ist noch in Arbeit. Die Ablehnung des Antrags ist ein Verwaltungsakt, der vom Bürger mit Widerspruch und Verpflichtungsklage angefochten werden kann.
Die Behörde darf eine Information dann nicht bekannt gegeben, wenn “nachteilige Auswirkungen auf besondere öffentliche Belange möglich sind” – etwa auf die innere und äußere Sicherheit sowie ein laufendes Gerichtsverfahren. Kein Recht auf Informationszugang besteht auch, wenn dadurch geistiges Eigentum in Gefahr gerät. Ein Antrag auf Überlassung des Quellcodes von EDV-Programmen könne deshalb abgelehnt werden, heißt es von der Regierung.
Den Bundesbehörden entstehen durch das IFG neue Veröffentlichungspflichten. Die Verwaltungen müssen allgemeine Informationen – unabhängig von Anträgen auf Informationszugang – künftig öffentlich bekannt machen. Diese Daten werden im Internet veröffentlicht.
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