In einem Urteil hat das Landgericht München I jetzt festgestellt, dass der Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen rechtswidrig ist. In dem Verfahren hatte Oracle gegen den Münchner Händler usedSoft eine einstweilige Verfügung angestrengt. Dieser hatte sich auf den Handel mit Second-Hand-Software spezialisiert.
usedSoft habe gebrauchte Lizenzen aufgekauft und weitervermittelt, nach Ansicht des Gerichtes verstoße das aber gegen das Urheberrecht, teilte Oracle mit. “Das Urteil hat eine erhebliche Bedeutung für diese noch junge Branche. Nicht nur usedSoft, sondern auch weitere Unternehmen haben sich mit dem Handel von Secondhand-Lizenzen selbständig gemacht”, heißt es von Oracle.
Dabei hatte usedSoft laut Oracle wie andere Gebraucht-Softwarehändler sich auf ein Urteil aus dem Jahre 2000 berufen. Damals entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Hersteller mit dem Erstverkauf von Software auf Datenträgern auch das Recht abgebe, diese unter Berücksichtigung gewisser Voraussetzungen weiterzuverkaufen, und das auch bei OEM-Versionen.
Oracle argumentiert jedoch, dass nach dem aktuellen Urteil des Münchner Landgerichtes lediglich die Weitergabe von Original-Datenträgern, nicht aber die Weitergabe von Lizenzen rechtmäßig sei: “Die rechtliche Grundlage für Geschäftsmodelle dieser Art ist somit nicht mehr gegeben”, kommentiert Oracle. Dem Unternehmen ist der Handel mit gebrauchten Lizenzen schon lange ein Dorn im Auge. Große Teile der Oracle-Software werden zudem als Download angeboten.
usedSoft ist gegen die jetzige Entscheidung des Münchner Gerichts in Berufung gegangen, daher ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Unter den Gebraucht-Software-Händlern sieht man zunächst keine Veranlassung, das Geschäftsgebaren zu ändern. Man geht davon aus, dass das Urteil von einer höheren Instanz aufgehoben wird. Jedoch werde der Handel speziell mit gebrauchten Oracle- oder SAP-Lizenzen in Zukunft nicht gerade einfacher.
Dirk Lynen, Inhaber von 2ndsoft, erklärte im Gespräch mit silicon.de, dass sowohl Oracle als auch SAP sehr strikt gegen den Handel mit gebrauchten Lizenzen vorgehen. “Im Falle Oracle steht das in den Lizenzbestimmungen, dass nichts weiterverkauft werden darf”, erklärte Lynen. Daher seien die Programme im Prinzip mit dem Erwerb in Hinblick auf den Wiederverkaufswert wertlos. Dennoch gebe es auch hier Alternativen.
Auch Peter Guntz, Richter und Pressereferent des Landgerichts, relativiert in einer Stellungnahme gegenüber silicon.de Oracles Erfolg vor Gericht: “Voraussetzung für eine Rechtswidrigkeit des Handels mit Lizenzen nach dem Urteil des LG München I ist, dass der Softwarehersteller gemäß seinen Lizenzbedingungen nur einfache, nicht weiter abtretbare Nutzungsrechte eingeräumt hat. In diesem Fall gibt es kein Recht, selbst Vervielfältigungen vorzunehmen.”
Jedoch sind “andere Gestaltungen von Lizenzbedingungen denkbar, so dass sich dann auch andere Rechtsfolgen ergeben können”, so Guntz. “Nicht ausgeschlossen werden kann auch die Weiterveräußerung bereits durch den Hersteller verkörperter Vervielfältigungsstücke der Software (auf CD-Rom oder anderen Datenträgern)”, erläutert der Richter. Rechtliche Grundlage sei hier das Prinzip der “Erschöpfung”. Das bedeutet, wenn ein Urheber ein Werk auf den Markt gebracht hat, es dort auch von anderen weiterverbreitet werden darf. Nicht rechtmäßig sei jedoch eine Vervielfältigung.
“Im Hinblick auf diesen Aspekt geht die Aussage von Oracle zu weit, denn die Weiterveräußerung von Datenträgern mit Software bleibt auch nach der Entscheidung des Landgerichts München I vom 19.01.2006 zulässig”, schränkt Guntz ein.
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