T-Online darf keine IP-Adressen von Flatrate-Kunden mehr speichern
Das Landgericht Darmstadt untersagte T-Online zudem, Daten zum übertragenen Volumen zu erheben und zu speichern.
Ein Kunde hat erfolgreich gegen T-Online geklagt. Das Landgericht Darmstadt entschied jetzt, dass der Internet Service Provider (ISP) bestimmte Verbindungsdaten von DSL-Flatrate-Kunden sofort nach dem Ende der Verbindung löschen muss. Unter diesen Daten ist auch die IP-Adresse.
Bislang speicherte der ISP die Verbindungsdaten von DSL-Flatrate-Kunden bis zu 80 Tage nach der Rechnungsstellung. Das Gericht untersagte T-Online zudem, Daten zum übertragenen Volumen zu erheben und zu speichern. Diese Informationen seien nicht notwendig, um die Rechnung zu erstellen, hieß es. Die Anfangs- und die Endzeit der Verbindung dürfen dagegen weiter gespeichert werden. T-Online kann gegen das Urteil keine Revision einlegen.
Paradox ist, dass ein deutsches Gericht T-Online damit ein Verhalten untersagt hat, das demnächst für alle deutschen ISPs zur Pflicht werden dürfte – wenn die im Dezember 2005 beschlossene EU-Richtlinie zur Speicherung von Daten auf Vorrat in nationales Recht umgesetzt wird. Damit können die Verbindungsdaten bis zu 24 Monate gespeichert werden. Angeblich, um so den Terrorismus besser bekämpfen zu können.
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat angekündigt, dem Bundestag eine Speicherfrist von bis zu einem halben Jahr zu empfehlen. Dann dürfte der Beschluss des Darmstädter Gerichts zur Makulatur werden.