Verkäufer, die bei Online-Auktionen Ware anbieten, dürfen Vertragsstrafen für so genannte Spaßbieter aussprechen, also Personen, die ohne tatsächliche Kaufabsicht Gebote abgeben. Dabei ist der Inhaber des Accounts haftbar, auch wenn das Gebot nicht von ihm selbst stammt.
So hat das Amtsgericht Bremen einem Verkäufer eines Wagens Recht gegeben, der von einem Bietenden 30 Prozent des letzen Gebotes als “Vertragsstrafe” einforderte. Der Beklagte hatte in letzter Minute das Fahrzeug, für das zu diesem Zeitpunkt bereits etwa 4600 Euro geboten wurden, mit 5850 Euro ersteigert. Anschließend verweigerte er jedoch die Annahme und die Zahlung mit dem Hinweis, sein Bruder habe über seinen Account das Gebot abgegeben.
Der Käufer muss nun etwa 1700 Euro bezahlen, denn für das Gericht geht die Klausel mit dem Hinweis auf die Vertragsstrafe mit Paragraph 339 des Bürgerlichen Gesetzbuches konform. Dieser Paragraph regelt solche Strafen, über die Vertragspartner zur Einhaltung ihrer Pflichten gezwungen werden sollen. Dieser Paragraph gelte, so das Gericht in der Urteilsbegründung, auch bei Online-Geschäften. Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dürfen solche Regelungen allerdings nicht sein.
Der Aussage des Käufers, sein Bruder habe den Account benutzt, entgegnete das Gericht, dass Zugangsdaten sorgfältig aufbewahrt werden müssten. Der Käufer hätte damit rechnen müssen, dass sein Bruder, auf den Ebay-Account Zugriff habe. Der Verkäufer könne sich daher in diesem Fall darauf verlassen, dass das abgegebene Gebot rechtmäßig sei.
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