Informatiker-Gesellschaft fordert strafloses Kopieren
Die Gesellschaft für Informatik (GI) hat die Bundesregierung aufgefordert, die Neufassung des Urheberrechts so zu gestalten, dass ein ungehinderter elektronischen Zugang zu Wissen und Bildung garantiert ist.
In einem Positionspapier hat die GI daher eine Reihe von Korrekturen für die Urheberrechtsnovelle formuliert, darunter die “Erlaubnis, den Bibliotheken den Versand digitaler Kopien unabhängig von Angeboten der Verlage zu gestatten, damit Wissenschaftler und Studierende die nötige Literatur weiterhin schnell und kostengünstig erhalten”. Das heißt im Klartext, der Kopierschutz von Originalen soll sowohl für die Privatkopie als auch für Kopien für wissenschaftliche Zwecke aufgehoben und nach dem Willen der GI auch umgangen werden können.
Die Gesellschaft orientiert sich bei der Forderung an einer im Schweizer UrhG-Entwurf vorgesehenen Regelung. Demnach kann “das Umgehungsverbot gegenüber denjenigen Personen nicht geltend gemacht werden, welche die Umgehung ausschließlich zum Zweck einer gesetzlich erlaubten Verwendung vornehmen”. Die Umgehung von technischen Schutzeinrichtungen dürfe in diesen Fällen weder zivil- noch strafrechtliche Konsequenzen haben.
Darüberhinaus appelliert die GI an die Bundesregierung, den Zugriff auf elektronische Werke von jedem Rechner eines Hochschul- und Wissenschaftsnetzes auch in Zukunft zu gestatten. Dabei komme es darauf an, diese Regelung nicht nur auf Bibliotheken, Archive und Museen, sondern auf alle Bildungs- und Forschungseinrichtungen anzuwenden.
Der Regierungsentwurf sieht dagegen unter anderem vor, den öffentlichen Zugriff auf elektronisch vorliegende Wissensbestände einzuschränken und den Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen die Möglichkeit zu nehmen, urheberrechtlich geschützte Werke einem ausgewählten Nutzerkreis über das Intranet zugänglich zu machen. Ebenso soll die Anfertigung jeglicher Kopien technisch geschützter Inhalte verboten werden. Privatkopien von geschützten digitalen Medien sollen nur dann als legal gelten, wenn sie ohne Umgehung eines Kopierschutzes zustande kommen.