Der Bundesverband der Verbraucherschützer hatte den Konzern wegen unlauteren Wettbewerbs verklagt. Als Grundlage für den Prozess dienten dem Gericht zwei Werbebroschüren aus dem Jahr 2005, auf denen für besonders preiswerte Handys und Endgeräte geworben wurde.
Die Sonderangebote waren jedoch immer mit bestimmten, hoch komplizierten Telefontarifen gekoppelt, die im Kleingedruckten versteckt wurden. Leser müssten sehr scharfe Augen haben, um die winzigen Fußnotentexte in der Schriftgröße 4,5 überhaupt entziffern zu können, hieß es in der Urteilsbegründung des Gerichts.
Für einen potentiellen Käufer sei die Wahrnehmung des Kleingedruckten allein deswegen schon wichtig, weil sich erst hier der “tatsächlich zu zahlende Endpreis” erschließe. In der Ausgestaltung des Werbeprospekts liege eine “Irreführung” des Nutzers, das Transparenzangebot sei missachtet worden. Wenn die Deutsche Telekom in Zukunft gegen die Entscheidung verstößt, droht ihr ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro.
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