Geklagt hatte Oracle gegen das Münchner Unternehmen UsedSoft. Beide Firmen legen das Urteil (Az. 6 U 1818/06) unterschiedlich aus. Beim Landgericht München I ist in der gleichen Sache noch ein Hauptsacheverfahren anhängig (Az. 7 O 7061/06).
Oracle sieht sich in seiner Auffassung bestätigt, dass der Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen sowie der Weiterverkauf von Software-Lizenzen an Dritte rechtswidrig sind. Die rechtliche Grundlage für Geschäftsmodelle dieser Art sei nicht mehr gegeben, teilte der Konzern mit. Das Oberlandesgericht München habe damit das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Januar 2006 bestätigt (Az. 7 O 23237/05).
UsedSoft interpretiert das Urteil anders. Das OLG München habe bestätigt, dass man weiter mit gebrauchter Oracle-Software handeln dürfe – soweit diese nicht online übertragen wurde, teilte das Unternehmen mit.
Das Gericht habe die Rechtmäßigkeit des Handels mit gebrauchter Software “grundsätzlich bestätigt”. Einzige Einschränkung sei, dass der Gebrauchthandel mit online übertragenen Oracle-Lizenzen nicht zulässig sei. Oracle-Software, die per CD verkauft wurde, dürfe aber weiterhin gebraucht gehandelt werden. Das OLG habe so die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 19. Januar 2006 präzisiert.
Damit wurde das UsedSoft-Geschäftskonzept im Grundsatz bestätigt, hieß es von Geschäftsführer Peter Schneider. “Die Unternehmen müssen aber in Zukunft darauf bestehen, dass sie beim Software-Kauf eine CD erhalten, um sich das Eigentumsrecht an ihrer Software zu sichern.”
Das Münchner OLG habe sich in seiner Urteilsbegründung auf den ‘Erschöpfungsgrundsatz’ im deutschen Urheberrecht bezogen. Nach diesem Grundsatz erschöpfe sich das Recht eines Herstellers an seinem Produkt in dem Moment, in dem er es in Form eines ‘Vervielfältigungsstücks’ in Verkehr bringe. Der Bundesgerichtshof (BGH) habe im Jahr 2000 in einem Grundsatzurteil entschieden, dass diese Regelung auch für Software gelte.
Das Gericht sei jedoch der Argumentation von Oracle gefolgt, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei online übertragener Software nicht greife. In diesem Fall erwürben die Kunden kein wirkliches Eigentumsrecht.
Nach der OLG-Entscheidung folge jetzt im Herbst das Hauptsacheverfahren, wobei beide Instanzen – Landgericht und OLG – erfahrungsgemäß der Entscheidung vom 3. August folgen würden. UsedSoft kündigte an, bis zum Bundesgerichtshof zu gehen, um der “praxiswidrigen Unterscheidung zwischen online und per Datenträger übertragenen Software ein Ende zu bereiten”.
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Richter als Tiefflieger?
Also da bleibt einem schon die Spuke weg! Wo haben denn diese Richter Jura studiert???
Es wird doch nicht der Datenträger verkauft, sondern ein Recht. Da kommt es doch überhaupt nicht auf die Art der Zur- Verfügungstellung der Datei an.
Im Übrigen ergibt schon das eigentlich unästhetische Wort "Vervielfältigungsstücke", daß der Gesetzgeber sich eben nicht auf nur materielle Kopien beschränken, sondern einen möglichst umfassenden Begriff wählen wollte!
Till Wollheim