Kernpunkte des Urteil sehen vor, dass die bisherige Abmahnpraxis unter konkurrierenden Firmen in der Form nicht mehr möglich sein soll. Leicht zugänglich, lesbar und vollständig soll es sein.
In der Vergangenheit hatten sich Firmen mit Klagen überzogen, weil das Impressum nicht auf der Startseite zu finden oder nicht im Laufe eines Suchvorgangs zwangsweise aufgerufen werden müsste und ähnliches. Das soll nun nicht mehr möglich sein. So ist von nun an wettbewerbsrechtlich nicht mehr zu beanstanden, wenn das Impressum erst durch mehrere Links von der Startseite aus zu erreichen ist.
Die grundsätzliche rechtliche Linie bleibt erhalten, dass eine Website Verantwortliche im Sinne des Urheberrechts in der Form eines Impressums ausweisen muss. Das macht die Regelung des Bundesgerichtshofs für die IT-Anwälte mehr als willkommen. Unterschiedliche Rechtsprechungen auf Landes- und Oberlandesgerichtsebene hatten in der Vergangenheit für Verwirrung und für juristische Schlupflöcher und damit teilweise zu einer Ungleichheit vor dem Gesetz gesorgt.
Jetzt genügt vielmehr, wenn die Erreichbarkeit im Sinne des § 6 des Teledienstegesetzes (TDG) über zwei Links gegeben ist. Das BGH teilte dazu mit: “Eine unmittelbare Erreichbarkeit scheitert nicht daran, dass der Nutzer nicht schon in einem Schritt, sondern erst in zwei Schritten zu den benötigten Informationen gelangt.” Außerdem darf die Kennzeichnung nun ‘Kontakt’ oder ‘Impressum’ lauten. “Das Berufungsgericht hat festgestellt, dem durchschnittlich informierten Nutzer des Internets sei mittlerweile bekannt, dass mit den Begriffen ‘Kontakt’ und ‘Impressum’ Links bezeichnet würden, über die der Nutzer zu einer Internet-Seite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelange. Haben sich im Internet-Verkehr aber die Begriffe ‘Kontakt’ und ‘Impressum’ zur Bezeichnung von Links durchgesetzt, die zur Anbieterkennzeichnung führen, und ist dies dem durchschnittlichen Nutzer bekannt, sind die Anbieterinformationen auch leicht erkennbar dargestellt.”
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