Ob verdächtig oder nicht, Verbindungsdaten von Internetnutzern sollen laut einer Richtlinie der Europäischen Union für mindestens sechs Monate gespeichert werden dürfen. Diese Richtlinie sollen die EU-Staaten bis 2007 in nationales Recht umgesetzt haben. Auf die Bundesrepublik könnte mit dem aktuellen Urteil jetzt noch eine Menge Arbeit zukommen – allerdings macht die Entscheidung die Transformation nicht unmöglich.
Denn das Urteil hat keinen Grundsatzcharakter, sondern betrifft lediglich den Antrag des Internetnutzers Holger Voss aus Münster, der mit T-Online einen Vertrag geschlossen hat. Der Provider hatte die bei jeder Verbindung vergebene dynamische IP-Adresse für den Benutzer sowie weitere Daten gespeichert.
Voss wurde aufgrund dieser Daten angeklagt – in einem Forum angeblich von einer Straftat erfahren und sie nicht zur Anzeige gebracht, ja sogar gebilligt zu haben. Es folgte ein Freispruch, aber es blieb die Wut, dass T-Online die Informationen überhaupt herausgegeben hatte. Dagegen klagte nun seinerseits Voss gegen den Provider – und obsiegte auch in der letzten Instanz vor dem BGH. Das Urteil beruht auf Paragrafen des TK-Gesetzes (Telekommunikation). Das könnte aber auch geändert werden, um mit EU-Recht in Einklang zu stehen.
Die Entscheidung könnten jetzt weitere Internetanwender dazu benutzen, ebenfalls gegen T-Online oder einen anderen Provider zu klagen und die Löschung der Verbindungsdaten inklusive Logfiles zu fordern. Laut Spiegel Online hat ein Frankfurter Jurist bereits einen Mustertext für eine entsprechende Klage entworfen.
Die Vorratsspeicherung ist nach wie vor umstritten. Die Befürworter argumentieren, dass in Zeiten von Terror und Gewalt jede Maßnahme ergriffen werden müsse, um Anschläge und potenzielle Attentäter so früh wie möglich zu identifizieren. Die Kritiker verweisen auf die Grundrechte, insbesondere auf das Recht der informationellen Selbstbestimmung sowie das Persönlichkeitsrecht und die Privatsphäre. Letztere hoffen jetzt, mit dem Urteil für ihre Ansicht werben zu können.
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