Das Beratungshaus Experton Group schätzt das Handelsvolumen mit gebrauchter Software auf etwa 30 Millionen Euro. Das Konzept, statt neuer Secondhand-Ware einzukaufen, sehen viele Anwender zunehmend als Alternative zu den teuren neuen Lizenzen direkt vom Hersteller. Denn Unternehmen haben selten ein ausreichend großes Budget, um die notwendigen Geschäftsprozesse mit optimaler Software abzuwickeln – und dann auch noch über genügend Reserven für andere Investitionen zu verfügen.
Vor der Entscheidung, weniger Software, dafür neu oder gebrauchte Lizenzen für geringeres Geld, stand auch die Berliner Volksbank. Nach einer Evaluierungsphase entschied sich das Bankhaus, mit einem Anbieter zu kooperieren, der sich auf die Zweitvermarktung von Softwarelizenzen spezialisert hat. Das Angebot von Preo Software erschien dem IT-Leiter Jörg Bauske das passendste. Am Ende erwarb die Volksbank 2800 gebrauchte Lizenzen für Microsoft Office XP und sparte 750.000 Euro ein.
Damit es keinen Streit gibt, kooperieren die seriösen Anbieter von gebrauchter Software in der Regel mit dem Hersteller. Die haben “grundsätzlich nichts gegen den Handel mit gebrauchter Software”, wird ein Microsoft-Sprecher in der Presse zitiert. Der Nutzer müsse aber das komplette Paket erwerben, inklusive Original-CD und das dazugehörige Lizenzzertifikat.
Problematisch wird es nämlich bei Volumenlizenzen. Das sind Softwarepakete für Firmen mit vielen Lizenzen, die aufgrund der Menge Rabatte ausgehandelt haben. Werden daraus einzelne Lizenzen weitervertrieben, kann das den Nutzungsrechten widersprechen. Als Zweitvermarkter sollte man sich da besser mit dem Hersteller absprechen. Bei Preo beispielsweise werden Volumenlizenzen direkt über den Hersteller übertragen.
Das Münchner Unternehmen UsedSoft ging für den Weiterverkauf von Volumenlizenzen gar vor Gericht – und erstritt ein für sich positives Urteil. Die Richter fanden nämlich, dass Microsoft – es ging um Lizenzen des Softwareriesen – das Verbreitungsrecht an seiner Software “durch deren Inverkehrbringen erschöpft habe”. Der “Erschöpfungsgrundsatz” im deutschen Urheberrecht besage, dass sich das Recht eines Herstellers an seinem Produkt in dem Moment erschöpft, in dem er es in Verkehr gebracht hat. Darauf verlassen darf man sich aber nicht. Andere Richter, andere Meinungen, das war schon immer so.
Für den Käufer von Second-Hand-Software gibt es aber sonst grundsätzlich keine Einschränkungen. Er erwirbt alle Nutzungsrechte an der Software, so dass er auch berechtigt ist, zukünftige Updates zu erwerben und einzusetzen. Unklar wird die Situation wenn es sich um ein Produkt handelt, das über eine Online-Auktion erworben wurde. Da kann es passieren, dass bereits einmal ein Update durchgeführt worden und ein zweites dann nicht mehr möglich ist, warnt Preo.
Die Lizenzen für eine Zweitvermakrung stammen meistens von Unternehmen, die ungenutzte Softwarelizenzen besitzen, beispielsweise weil sie ihre IT konsolidiert oder Systeme umgestellt haben. Studien zufolge liegen rund 6,1 Milliarden Euro in Form von ungenutzten Softwarelizenzen brach. Und da fällt einem auch noch ein weiterer Vorteil ein. Nicht nur klamme Firmen profitieren von der Weiterverwertung. Auch die ‘Verkäufer’ peppeln ihre Kasse auf, indem sie ihr Software-Lager entrümplen. Und aufgeräumt ist auch gleich.
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