Das Gesetz trat zum 1. Januar 2006 in Kraft. Bürger können damit die Akten der Bundesverwaltung leichter einsehen und bei den Bundesbehörden Informationen abfragen.
Nach Angaben Schaars musste er einer Behörde in einem Fall eine ‘Beanstandung’ aussprechen. Diese Behörde habe einem Bürger den Zugang zu Informationen verweigert, weil “die Preisgabe nachteilige Auswirkungen auf die Prozesssituation des Bundes in einem Klageverfahren haben könne”. In einem Rechtsstaat könne es jedoch nicht sein, dass eine Behörde gegen einen Bürger einen Prozess führe – obwohl sich Unterlagen in ihren Akten befinden, bei deren Bekanntwerden sie den Prozess verlieren könnte, so Schaar.
Insgesamt wendeten sich die Bürger im Jahr 2006 in 196 Fällen schriftlich an Schaar. Hinzu kamen telefonische Anfragen. Die schriftlichen Beschwerden richteten sich gegen Behörden sämtlicher Ressorts – am häufigsten betroffen war das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (19), gefolgt vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (17) und vom Bundesministerium der Finanzen (14).
In den inzwischen abgeschlossenen 161 Fällen konnte Schaar in rund zwei Dritteln eine für die Bürger günstige Lösung erreichen, hieß es. Die Behörden hätten ihre “zum Teil pauschal ablehnenden Standpunkte” revidiert und Einblick in die Unterlagen gewährt. In bislang zwei Fällen habe Schaar von seinem Recht Gebrauch gemacht, selbst Einblick in die verschlossen gehaltenen Unterlagen zu nehmen, um die Rechtmäßigkeit der von der Behörde angeführten Ablehnungsgründe zu kontrollieren.
Das IFG sei nach Anlaufschwierigkeiten bei den Behörden inzwischen besser bekannt, so Schaar. Die Verwaltungen hätten zudem offenbar zu einer moderaten Gebührenpraxis gefunden. Weitere Veränderungen zum Positiven können sich ergeben, wenn die Behörden künftig verstärkt Informationen ins Internet stellen. Hier beständen noch deutliche Defizite. Die Bundesagentur für Arbeit habe auf diesem Gebiet Maßstäbe gesetzt, indem sie ehemals interne Weisungen und Dokumente jetzt online veröffentliche.
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